Ein Bauernverband hat sich erfolgreich gegen eine im Zusammenhang mit den heutigen Bauernprotesten ergangene polizeiliche Auflage gewandt. Dass die Versammlungen den Verkehrsfluss massiv behindern würden, habe die Polizei nicht belegt, entschied das OVG Berlin-Brandenburg am Wochenende per Eilbeschluss.
Der Bauernverband hatte beim Polizeipräsidium Brandenburg für den 8. Januar in der Zeit von 8.00 Uhr bis maximal 15.00 Uhr unter anderem Versammlungen auf den Autobahnzu- und -abfahrten an sechs Anschlussstellen der Bundesautobahnen 11 und 20 mit jeweils vier bis fünf Traktoren und fünf bis zehn Teilnehmern angemeldet.
Durch jeweils vier Auflagen hatte die Polizei die Versammlungen auf den Bereich der Autobahnauffahrten beschränkt, die Anzahl der Traktoren auf je maximal zwei begrenzt, die Durchfahrtsmöglichkeiten für Einsatzfahrzeuge gesichert und aufgegeben, die Auffahrten alle 30 Minuten für jeweils 30 Minuten freizugeben.
Die letztgenannte Auflage griff der Verband mit einem Eilantrag vor dem VG Potsdam erfolgreich an. Das Polizeipräsidium legte Beschwerde ein, die das OVG zurückwies (Beschluss vom 06.01.2024 – OVG 1 S 3/24). Die Polizei habe die angenommenen Gefahren nicht hinreichend konkretisiert. Schließlich hätten die anderen Auflagen Bestand gehabt. Verkehrsteilnehmende könnten auf andere Straßen ausweichen. Die Gefahr eines nicht mehr hinnehmbaren Erliegens oder einer massiven Behinderung des Verkehrsflusses sei daher nicht belegt gewesen (Beschl. v. 06.01.2024 - 1 S 3/24).
Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
Gesang, Autobahnblockaden und "Spaziergänge": Was sind die Grenzen des zivilen Ungehorsams?, KlimR 2022, 147
Peters/Janz, Treckerdemos und Klimastreik: Aktuelle Fragen des Versammlungsrechts – Rechtsprechungsübersicht, GSZ 2020, 19