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Eilanträge gegen Sonderkündigungsrecht für Kabelfernsehverträge scheitern

BVerfG
Ab 1. Juli 2024 kann die Woh­nungs­wirt­schaft Kos­ten für den Be­trieb von Breit­band­net­zen nicht mehr auf Mie­ter um­le­gen und er­hält ein Son­der­kün­di­gungs­recht für lang­fris­ti­ge Be­zugs­ver­trä­ge mit Te­le­kom­mu­ni­ka­ti­ons­un­ter­neh­men. Diese sind vor dem BVerfG mit Eil­an­trä­gen ge­schei­tert.

Die Telekommunikationsunternehmen errichten und betreiben Breitbandnetze, um Haushalte mit Kabelfernsehen zu versorgen. Dazu haben sie mit Wohnungswirtschaftsunternehmen langfristige Bezugsverträge abgeschlossen. Mit ihren Verfassungsbeschwerden und ihren damit verbundenen Eilanträgen wenden sie sich unmittelbar gegen § 230 Abs. 5 TKG. Diese Vorschrift räumt den Parteien solcher Bezugsverträge ab 1. Juli 2024 ein entschädigungsloses Sonderkündigungsrecht ein.

Das BVerfG verneint das Vorliegen der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Die TK-Firmen hätten nicht hinreichend dargelegt, dass ihnen schwere Nachteile entstehen, bis das BVerfG über ihre Verfassungsbeschwerden entschieden hat. Insbesondere fehlten Anhaltspunkte dafür, dass die Unternehmen in ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährdet seien: Nur ein Teil der Wohneinheiten, die sie versorgen, unterfielen dem jetzt durch § 230 Abs. 5 TKG infrage gestellten Geschäftsmodell. Ein vollständiges Erliegen des Geschäftsbetriebs sei damit nicht zu befürchten.

Für das BVerfG ist auch nicht ersichtlich, dass sich eine irreparable Schädigung des Kundenstamms der TK-Unternehmen anbahnt. Ein Teil der Kundenbeziehungen sei von der angegriffenen Rechtsänderung gar nicht betroffen. Hinsichtlich des anderen Teils bestehe die Aussicht, ersatzweise neue Verträge mit den bisherigen Geschäftspartnern oder mit neuen Kunden abzuschließen. Dies hätten die TK-Unternehmen selbst vorgetragen.

Dass die vorhandenen Geschäftsbeziehungen nur zu deutlich schlechteren Konditionen fortgesetzt werden könnten, reicht dem BVerfG nicht aus. In tatsächlicher Hinsicht bleibe unklar, in welchem Umfang die Konditionen ungünstiger sind und wie sich dies prognostisch auf den Umsatz und das Betriebsergebnis der TK-Firmen auswirken würde. Rechtlich gelte, dass allein wirtschaftliche Nachteile, die Einzelnen durch den Vollzug eines Gesetzes entstehen, im Allgemeinen nicht geeignet sind, die Aussetzung von Normen zu begründen (Beschl. v. 11.12.2023 - 1 BvR 1803/22).

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