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Staatliche Beihilfen: EU-Kommission scheitert im Streit um Tax Rulings für Amazon

EuGH
Nach An­sicht der EU-Kom­mis­si­on ge­währ­te Lu­xem­burg Ama­zon durch Steu­er­vor­be­schei­de un­zu­läs­si­ge staat­li­che Bei­hil­fen. Ihr Rechts­mit­tel gegen das Ur­teil des EuG, das zu­guns­ten von Ama­zon ent­schie­den hatte, schei­ter­te nun beim EuGH: Die Kom­mis­si­on habe eine un­zu­läs­si­ge Bei­hil­fe nicht nach­ge­wie­sen.

Amazon hatte den luxemburgischen Behörden 2003 eine Regelung für zwei dort ansässige Tochtergesellschaften vorgeschlagen, in der es um die angemessene Höhe einer Lizenzgebühr zwischen den beiden Töchter ging. Die Höhe wirkte sich auf die Körperschaftsteuerschuld der einen Tochter aus. Die vorgeschlagene Reglung sah eine bestimmte Verrechnungspreismethode zur Bestimmung der angemessenen Lizenzgebühr vor. Luxemburg billigte das in einem Steuervorbescheid ("tax ruling"). Die EU-Kommission monierte dies 2017 allerdings als mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe und ordnete die Rückforderung der Steuervergünstigung an.  

Das EuG sah das 2021 auf Klagen von Luxemburg und Amazon anders und erklärte den Kommissionsbeschluss für nichtig: Die Kommission habe nicht ausreichend nachgewiesen, dass Amazon durch die Regelung tatsächlich zu Unrecht weniger Steuern gezahlt habe. Luxemburg habe der Tochtergesellschaft keinen selektiven Vorteil gewährt. Das Rechtsmittel der Kommission dagegen hatte keinen Erfolg.

Der EuGH hat die Entscheidung des EuG im Ergebnis bestätigt, da die Kommission das Bezugssystem zur Beurteilung eines selektiven Vorteils falsch bestimmt habe (Urteil vom 14.12.2023 - C-457/21 P). Auf den Fremdvergleichsgrundsatz könne sich die Kommission nur dann berufen, wenn er im luxemburgischen Steuerrecht verankert ist – im Unionsrecht existiere kein eigenständiger Fremdvergleichsgrundsatz. Auch die OECD-Verrechnungspreisleitlinien dürften nur berücksichtigt werden, wenn das luxemburgische Steuerrecht ausdrücklich auf sie Bezug nimmt. 

Im Streit um Tax Rulings der luxemburgischen Steuerbehörden für Fiat hatte die Kommission im November 2022 beim EuGH eine Niederlage erlitten. Auch gegen weitere Konzerne ist die Kommission wegen Tax Rulings vorgegangen, etwa gegen Apple; hier hat EuGH-Generalanwalt Giovanni Pitruzzella im November seine Schlussanträge vorgelegt und vorgeschlagen, die Sache an das EuG zurückzuverweisen, das den Kommissionsbeschluss für nichtig erklärt hatte (Urt. v. 14.12.2023 - C-457/21). 

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

EuGH: Beihilferecht/Steuerrecht: "Tax Ruling" – Steuerstreit um Fiat-Tochterunternehmen, EuZW 2023, 77 mit Anmerkung Julius Buckler

Freund/Seiler, Beihilfenrechtliche Stolpersteine für Steuervorbescheide, EuZW 2021, 673

EU-Kommission: Irland gewährte Apple unzulässige Steuervergünstigungen in Milliardenhöhe, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 30.08.2016, becklink 2004235

Lang, Tax Rulings und Beihilferecht, IStR 2015, 369

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