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Nach mutmaßlicher Weitergabe von Interna an Presse: Stadtrat darf Amt vorläufig nicht mehr ausüben

VG Berlin
Be­grün­den Tat­sa­chen den Ver­dacht, dass ein Stadt­rat durch die Wei­ter­ga­be in­ter­ner E-Mails an einen Jour­na­lis­ten gegen seine Ver­schwie­gen­heits­pflicht ver­sto­ßen hat, kann ihm die Füh­rung der Dienst­ge­schäf­te ver­bo­ten wer­den. Das hat das VG Ber­lin in einem Eil­ver­fah­ren ent­schie­den.

Gegen einen Stadtrat in einem Berliner Bezirk wird seit Ende Oktober 2023 wegen des Verdachts der Verletzung des Dienstgeheimnisses ermittelt. Der Stadtrat soll einem Journalisten im Mai 2023 anonym interne E-Mails über Vorwürfe von Dienstmissbrauch und sexueller Belästigung in einem anderen Amt des Bezirks zugeschickt haben, die sich über ein Jahr zuvor ereignet haben sollen. Interne Ermittlungen hatten die Vorwürfe zur sexuellen Belästigung damals nicht bestätigt. Die Briefmarke zum Versenden des anonymen Briefes wurde über eine E-Mail-Adresse des Stadtrats bestellt.

Der Bezirksbürgermeister verbot dem Stadtrat daraufhin vorläufig die Ausübung seines Amts – zu Recht wie das VG Berlin nun entschied (Beschluss vom 08.12.2023 – VG 26 L 559/23). Der Bezirksbürgermeister sei in seiner Funktion als Dienstbehörde berechtigt, einem Stadtrat aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten. Der Umstand, dass die Bezirksamtsmitglieder von der Bezirksverordnetenversammlung gewählt werden, hebe sie nicht über das Gesetz.

Erforderliche Anhörung nachgeholt

Die in der Sache vorliegenden Indizien, insbesondere die Verknüpfung der Briefmarke auf dem anonymen Brief mit der E-Mail-Adresse des Stadtrats sprächen dafür, dass der Stadtrat geheim zu haltende Interna an den Journalisten geschickt und damit seine beamtenrechtliche Verschwiegenheitspflicht verletzt habe. Dadurch sei das Vertrauensverhältnis zu ihm beschädigt.

Zwar hätte der Antragsteller vor Ausspruch des Amtsausübungsverbots angehört werden müssen. Dieser formale Fehler sei jedoch durch die Äußerungsmöglichkeit im gerichtlichen Verfahren geheilt worden, so das VG. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim OVG Berlin-Brandenburg eingelegt werden (Beschl. v. 08.12.2023 - 26 L 559/23).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

Ibel, Whistleblowing über Verstöße gegen die Pflicht zur Verfassungstreue, NJOZ 2023, 321

Reuther, Whistleblowing und seine Grenzen, MedR 2022, 390

Dauber, Der praktische Fall: Der geschwätzige Fraktionsvorsitzende, vr 2012, 348

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