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Bei Verstoß gegen Wohnsitzauflage: Keine Sozialleistungen im Kirchenasyl

LSG Niedersachsen-Bremen
Asyl­be­wer­ber, die gegen ihre Wohn­sitz­auf­la­ge ver­sto­ßen, haben kei­nen An­spruch auf exis­tenz­si­chern­de Leis­tun­gen im Kir­chen­asyl, so das LSG Nie­der­sach­sen-Bre­men. Diese gibt es nur, wenn sie in das zu­ge­wie­se­ne Wohn­ge­biet zu­rück­keh­ren, selbst wenn sie dafür das Kir­chen­asyl ver­las­sen müs­sen.

Ein irakisches Ehepaar war aus Schweden kommend nach Deutschland eingereist und hatte einen Asylantrag gestellt. Bis zur Entscheidung über den Antrag hielt es sich in Sachsen-Anhalt auf, wie eine Wohnsitzauflage es ihnen vorschrieb. Nachdem die Asylanträge erfolglos blieben, entzog sich das Ehepaar der geplanten Überstellung nach Schweden durch Inanspruchnahme von Kirchenasyl in Bremen. Dort verlangten sie - vergeblich - Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Auch ein Eilantrag und jetzt die Beschwerde blieben erfolglos.

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (Beschluss vom 18.8.2023- L 8 AY 20/23 B ER) erläuterte, dass die Gewährung von Leistungen nach dem AsylbLG vorliegend an die Erfüllung der Wohnsitzauflage in Sachsen-Anhalt geknüpft sei. Das Ehepaar könne sich die Leistungen sichern, indem es seinen gewöhnlichen Aufenthalt wieder nach Sachsen-Anhalt verlege. Im Kirchenasyl in Bremen dagegen bestehe lediglich ein Anspruch auf die Übernahme der Kosten für die Rückkehr. Es sei der Wille des Gesetzgebers, eine unerlaubte Binnenwanderung von Asylbewerbern zu verhindern. Die Antragsteller hätten keine Gründe vorgebracht, warum eine Rückkehr nach Sachsen-Anhalt unzumutbar sein soll. Allein die Befürchtung, nach Schweden abgeschoben zu werden, sei dafür nicht ausreichend (Beschl. v. 18.08.2023 - L 8 AY 20/23 B ER).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

LSG Niedersachsen-Bremen, Keine Leistungen nach dem AsylbLG im Kirchenasyl bei einem Verstoß gegen eine asyl- oder aufenthaltsrechtliche räumliche Beschränkung, BeckRS 2023, 34200



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