Die Beschäftigung eines persönlichen Assistenten, der einen Menschen mit Behinderung im Alltag unterstützt, kann Personen derselben Altersgruppe vorbehalten werden. Darin liegt laut EuGH keine Altersdiskriminierung – denn es gehe um das Selbstbestimmungsrecht von Menschen mit Behinderung.
Eine deutsche Gesellschaft, die auf Assistenz- und Beratungsdienstleistungen für Menschen mit Behinderungen spezialisiert ist, suchte persönliche Assistentinnen, die eine 28-jährige Studentin in allen Lebensbereichen ihres Alltags unterstützen sollten. Nach der Anzeige sollten die gesuchten Personen "am besten zwischen 18 und 30 Jahre alt sein". Eine abgelehnte Bewerberin, die nicht dieser Altersgruppe angehörte, sieht sich wegen ihres Alters diskriminiert.
Das Bundesarbeitsgericht rief den Europäischen Gerichtshof an. Dieser möge klären, wie der Schutz vor Diskriminierung wegen des Alters und der vor Diskriminierung wegen einer Behinderung in einer solchen Situation in Einklang zu bringen sei.
Laut EuGH schreiben die deutschen Rechtsvorschriften ausdrücklich vor, den individuellen Wünschen von Menschen mit Behinderungen zu entsprechen, wenn es um Leistungen der persönlichen Assistenz geht (Urteil vom 07.12.2023 - C-518/22). Folglich müssten die Betreffenden in der Lage sein, zu entscheiden, wie, wo und mit wem sie leben. Es sei naheliegend, dass eine persönliche Assistentin, die derselben Altersgruppe wie der Mensch mit Behinderung angehört, sich leichter in dessen persönliches, soziales und akademisches Umfeld einfügt. Das Recht auf Selbstbestimmung eines Menschen mit Behinderung könne es somit notwendig machen und rechtfertigen, eine Altersanforderung festzulegen Urt. v. 07.12.2023 - C-518/22().
Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
BAG, Diskriminierung wegen des Alters – Rechtfertigung, BB 2022, 2426
LAG Köln, Zahlung einer Entschädigung wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der Benachteiligung aufgrund des Alters, BeckRS 2020, 39640