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Kraftwerk Datteln 4: Bebauungsplan muss erneut geprüft werden

Redaktion beck-aktuell (dpa)
Im jah­re­lan­gen Rechts­streit um Dat­teln 4 haben Kraft­werks-Geg­ner eine Nie­der­la­ge er­lit­ten. Das BVer­wG hob Ur­tei­le der Vor­in­stanz auf, die den Be­bau­ungs­plan für das Stein­koh­le­kraft­werk für un­wirk­sam er­klärt hatte. Das OVG habe seine Ent­schei­dung auf recht­lich nicht trag­fä­hi­ge Er­wä­gun­gen ge­stützt. Nun muss es er­neut ent­schei­den.

Um das Kraftwerk gibt es seit vielen Jahren Streit. Ein erster Bebauungsplan war 2009 für unwirksam erklärt worden, weil er nicht mit der Landesplanung im Einklang stand. Gegen den neu aufgesetzten Plan hatten der Umweltverband BUND, die Stadt Waltrop und mehrere Anwohner geklagt. Sie bemängelten in erster Linie Fehler bei der Wahl des Standortes - und hatten damit vor dem Oberverwaltungsgericht Erfolg.

Die Vorinstanz erklärte den Bebauungsplan wegen einem "erheblichen Abwägungsmangel" für unwirksam. Rechtsfehler bei der regionalplanerischen Standortfestlegung schlügen auf die bauplanungsrechtliche Abwägung durch. Ein Verfahrensfehler der Umweltprüfung ergebe sich zum einen daraus, dass der Regionalverband Ruhr für die Ermittlung von Standortalternativen ausschließlich den räumlichen Geltungsbereich des geänderten Regionalplans und nicht seinen gesamten Zuständigkeitsbereich betrachtet habe. Zum anderen seien Kriterien für geeignete Alternativstandorte zugrunde gelegt worden, welche die Alternativenprüfung unzulässig eingeschränkt hätten. Diese Verfahrensfehler der Umweltprüfung und ein aus ihnen folgender Mangel der regionalplanerischen Abwägung seien auch im Rahmen der Normenkontrolle des Bebauungsplans beachtlich.

Die Stadt Datteln und der Kraftwerksbetreiber Uniper legten Revisionen ein, über die jetzt das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat.

BVerwG: Neuer Bebauungsplan noch einmal zu prüfen

Das BVerwG teilt die Rechtsauffassung der Vorinstanz nicht (Urteile vom 07.12.2023 – 4 CN 4.22, 4 CN 5.22, 4 CN 6.22). Bei der regionalplanerischen Standortfestlegung handele es sich um kein Ziel, sondern lediglich um einen Grundsatz der Raumordnung. Sie sei folglich bei der Abwägung zu berücksichtigen. Eine darauf bezogene Prüfung habe das OVG unterlassen. Es habe zu Unrecht angenommen, dass der Suchraum für alternative Standorte auf den gesamten Zuständigkeitsbereich des Regionalverbands Ruhr zu erstrecken ist. Die Umweltprüfung durfte laut BVerwG die Suchkriterien so bestimmen, dass die geprüften Standorte jedenfalls auch für ein Steinkohlekraftwerk geeignet waren.

Das Gericht hat die Urteile des OVG aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Der Streit geht also in die nächste Runde (Urt. v. 07.12.2023 - 4 CN 4.22).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

OVG Münster, Bebauungsplan, Kraftwerk, Umwelt, Regionalplan, BeckRS 2021, 47085 (Vorinstanz zu Az. 4 CN 5.22)

Anm. zu OVG Münster, Unwirksamkeit des Bebauungsplans für das Steinkohlekraftwerk Datteln 4, IR 2022, 15 (Vorinstanz zu Az. 4 CN 6.22 )

OVG Münster, Unwirksamkeit des B-Plans Datteln 4, ZUR 2021, 689 (Vorinstanz zu Az. 4 CN 4.22)

OVG Münster, Steinkohlekraftwerk Datteln, ZUR 2009, 597 (m. Anm. Remo Klinger)

 

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