Ehrenamtliche Mitglieder des Elternbeirats eines kommunalen Kindergartens sind beim Zuschneiden von Baumscheiben für den Weihnachtsbasar des Kindergartens unfallversichert. Dies gelte auch dann, wenn die Sägearbeiten auf ihrem Privatgrundstück stattfinden, entschied das BSG am Dienstag.
Im Fall ging es um einen Mann, der Mitglied im Elternbeirat eines kommunalen Kindergartens war. Im Jahr 2017 sollte er für den jährlichen Weihnachtsmarkt des Kindergartens Baumscheiben zurechtschneiden, um diese auf dem Basar des Weihnachtsmarktes zu verkaufen. Als er diese Arbeiten auf seinem Privatgrundstück vornahm, geriet seine linke Hand in die Kreissäge und er verlor Mittel- und Ringfinger. Die Klage des Mannes auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls war in den Vorinstanzen erfolglos.
Das Bundessozialgericht hat nunmehr das Ereignis als Arbeitsunfall anerkannt (Urteil vom 05.12.2023 - B 2 U 10/21 R). Der Kläger sei im Unfallzeitpunkt als Mitglied des Elternbeirats innerhalb der gesetzlichen Aufgabenkreise der Gemeinde als Trägerin des Kindergartens und des Elternbeirats ehrenamtlich tätig gewesen. Kindergarten und Elternbeirat hätten ihm zudem die Sägearbeiten konkret übertragen. Fehlende Einwirkungsmöglichkeiten auf dem Privatgrundstück des Klägers seien insoweit ohne Belang. Der Versicherungsschutz erstrecke sich ohne zeitliche oder räumliche Begrenzung auf ehrenamtliche Tätigkeiten "für" die Einrichtung (Urt. v. 05.12.2023 - B 2 U 10/21 R).
Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
LSG Thüringen, Unfallversicherungsschutz eines Elternbeiratsmitglieds eines kommunalen Kindergartens, BeckRS 2021, 15772 (Vorinstanz)