Bei berechtigten Zweifeln an der inhaltlichen Richtigkeit eines ärztlichen Zeugnisses, mit dem einem Schüler das Bestehen medizinischer Kontraindikationen gegen die Masernimpfung attestiert wird, kann das Gesundheitsamt laut VG Düsseldorf zur Überprüfung eine ärztliche Untersuchung anordnen.
Allerdings könne die ärztliche Untersuchung nicht mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, so das Verwaltungsgericht Düsseldorf in dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes weiter (Beschluss vom 15.11.2023 – 29 L 2480/23). Nach der gesetzlichen Gesamtkonzeption zum Masernschutz sei die Anordnung eines Betretensverbots die einzig zulässige Rechtsfolge, wenn der Untersuchungsanordnung nicht nachgekommen wird.
Dem stehe nicht entgegen, dass dem Schüler wegen der Schulpflicht nicht untersagt werden kann, die Schule zum Zweck des Unterrichts zu betreten. Denn Angebote der offenen Ganztagsbetreuung oder außerschulische Veranstaltungen seien hiervon ausgenommen.
Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Ärztin einem siebenjährigen Schüler auf einem Vordruck bescheinigt, dass er aufgrund medizinischer Kontraindikation ab sofort und zeitlich unbegrenzt von jeder Art von Impfungen freizustellen sei. An der inhaltlichen Richtigkeit dieses von den Eltern vorgelegten ärztlichen Attests habe das Gesundheitsamt zu Recht gezweifelt, so das Gericht. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Münster eingelegt werden (Beschl. v. 15.11.2023 - 29 L 2480/23).
Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
VG Regensburg, Zur Untauglichkeit eines formblattmäßigen Zeugnisses über eine medizinische Kontraindikation betreffend die Masernimpfung und zur Ermessensausübung bei der Anordnung eines Betretungsverbots für eine Kindertageseinrichtung durch das Gesundheitsamt, BeckRS 2023, 18513
VGH München, Ärztliches Zeugnis zur Befreiung von der Masern-Impfung, BeckRS 2021, 18528
VG Ansbach, Nachweis einer Kontraindikation für eine Masernimpfung, BeckRS 2021, 13614
OVG Bautzen, Impfunfähigkeitsnachweis gegen Masern, BeckRS 2021, 11267
VG Düsseldorf, Beschluss vom 15.11.2023 - 29 L 2480/23