Die Beobachtung der AfD und deren Einstufung als Verdachtsfall waren rechtmäßig, anders als die Art der Bekanntmachung, so das VG Wiesbaden. Gegen Äußerungen des Ministerpräsidenten Boris Rhein (CDU) ging die Partei in einem zweiten Verfahren - zumindest vor dem VG - vergebens vor.
Der 6.Senat des Verwaltungsgerichts Wiesbaden hat einem Eilantrag des hessischen AfD-Landesverbands im Wesentlichen stattgegeben. Dieser hatte sich gegen die Bekanntgabe des Beobachtungsstatus und die Veröffentlichung einer Pressemitteilung auf der Internetseite des hessischen Innenministeriums im Zusammenhang mit der Vorstellung des hessischen Verfassungsschutzberichts 2021 gewandt. Zugleich hat das VG aber betont, dass die Beobachtung der Partei durch den Verfassungsschutz an sich sowie deren Einstufung als Verdachtsfall rechtmäßig seien (Beschluss vom 14.11.2023 - 6 L 1174/22).
Für die öffentliche Bekanntgabe fehle es jedoch angesichts der Auswirkungen auf das Recht der AfD, gleichberechtigt am Prozess der Meinungs- und Willensbildung des Volkes teilzunehmen, an der erforderlichen gesetzlichen Grundlage. Im Unterschied zum Verfassungsschutzgesetz des Bundes sowie anderer Bundesländer bestehe im Hessischen Verfassungsschutzgesetz keine Informationspflicht der Öffentlichkeit, sodass im Umkehrschluss auch keine öffentlichen Mitteilungen über ein Beobachtungsobjekt oder einen Verdachtsfall erfolgen dürfen.
Zweiter Eilantrag der AfD unzulässig
Die gleiche Kammer (Beschluss vom 14.11.2023 - 6 L 1181/22.WI) hat auch über einen weiteren Eilantrag des AfD-Landesverbands entschieden. Die AfD wendet sich gegen Äußerungen des hessischen Ministerpräsidenten Boris Rhein, die dieser am 07.09.2022 im Rahmen einer gemeinsam mit dem bayerischen Ministerpräsidenten Markus Söder (CSU) abgehaltenen Pressekonferenz mit dem Themenschwerpunkt "Energie und Energieversorgung" über die AfD tätigte.
Der Antrag sei unzulässig, soweit nicht bereits von der AfD teilweise zurückgenommen. Es liege eine Streitigkeit über die Rechtmäßigkeit von Äußerungen von Mitgliedern der Landesregierung und damit eine verfassungsrechtliche Streitigkeit vor. Sowohl die Äußerungen als auch deren Veröffentlichung und Verbreitung durch die zuständigen Stellen und Ministerien seien Gegenstand eines verfassungsrechtlichen Verfahrens.
Daher könne die AfD eine Grundrechtsklage zum Hessischen Staatsgerichtshof erheben. Eine Verweisung des Rechtsstreits durch das VG sei nicht möglich, da die Vorschriften zur Verweisung von Rechtsstreitigkeiten nicht im Verhältnis zwischen der Verwaltungsgerichtsbarkeit und der Verfassungsgerichtsbarkeit gelten (Beschl. v. 14.11.2023 - 6 L 1174/22).
Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
VG München, AfD, Landesverband Bayern, Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Beobachtung durch das Bayerische, Landesamt für Verfassungsschutz und deren Bekanntgabe (abgelehnt), BeckRS 2023, 8029
Verfassungsschutz: AfD Sachsen-Anhalt gesichert rechtsextremistisch, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 08.11.2023, becklink 2028899
Huber, Die AfD als nachrichtendienstlicher Verdachtsfall, NVwZ 2023, 225
AfD Hessen darf vorerst nicht mit nachrichtendienstlichen Mitteln beobachtet werden, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 20.10.2022, becklink 2025055
Verfassungsschutz Baden-Württemberg stuft AfD als Verdachtsobjekt ein, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 14.07.2022, becklink 2024005