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AfD mit Teilerfolg: Verdachtsfall-Bekanntgabe in Hessen war unzulässig

VG Wiesbaden
Die Be­ob­ach­tung der AfD und deren Ein­stu­fung als Ver­dachts­fall waren recht­mä­ßig, an­ders als die Art der Be­kannt­ma­chung, so das VG Wies­ba­den. Gegen Äu­ße­run­gen des Mi­nis­ter­prä­si­den­ten Boris Rhein (CDU) ging die Par­tei in einem zwei­ten Ver­fah­ren - zu­min­dest vor dem VG - ver­ge­bens vor.

Der 6.Senat des Verwaltungsgerichts Wiesbaden hat einem Eilantrag des hessischen AfD-Landesverbands im Wesentlichen stattgegeben. Dieser hatte sich gegen die Bekanntgabe des Beobachtungsstatus und die Veröffentlichung einer Pressemitteilung auf der Internetseite des hessischen Innenministeriums im Zusammenhang mit der Vorstellung des hessischen Verfassungsschutzberichts 2021 gewandt. Zugleich hat das VG aber betont, dass die Beobachtung der Partei durch den Verfassungsschutz an sich sowie deren Einstufung als Verdachtsfall rechtmäßig seien (Beschluss vom 14.11.2023 - 6 L 1174/22).

Für die öffentliche Bekanntgabe fehle es jedoch angesichts der Auswirkungen auf das Recht der AfD, gleichberechtigt am Prozess der Meinungs- und Willensbildung des Volkes teilzunehmen, an der erforderlichen gesetzlichen Grundlage. Im Unterschied zum Verfassungsschutzgesetz des Bundes sowie anderer Bundesländer bestehe im Hessischen Verfassungsschutzgesetz keine Informationspflicht der Öffentlichkeit, sodass im Umkehrschluss auch keine öffentlichen Mitteilungen über ein Beobachtungsobjekt oder einen Verdachtsfall erfolgen dürfen.

Zweiter Eilantrag der AfD unzulässig

Die gleiche Kammer (Beschluss vom 14.11.2023 - 6 L 1181/22.WI) hat auch über einen weiteren Eilantrag des AfD-Landesverbands entschieden. Die AfD wendet sich gegen Äußerungen des hessischen Ministerpräsidenten Boris Rhein, die dieser am 07.09.2022 im Rahmen einer gemeinsam mit dem bayerischen Ministerpräsidenten Markus Söder (CSU) abgehaltenen Pressekonferenz mit dem Themenschwerpunkt "Energie und Energieversorgung" über die AfD tätigte.

Der Antrag sei unzulässig, soweit nicht bereits von der AfD teilweise zurückgenommen. Es liege eine Streitigkeit über die Rechtmäßigkeit von Äußerungen von Mitgliedern der Landesregierung und damit eine verfassungsrechtliche Streitigkeit vor. Sowohl die Äußerungen als auch deren Veröffentlichung und Verbreitung durch die zuständigen Stellen und Ministerien seien Gegenstand eines verfassungsrechtlichen Verfahrens.

Daher könne die AfD eine Grundrechtsklage zum Hessischen Staatsgerichtshof erheben. Eine Verweisung des Rechtsstreits durch das VG sei nicht möglich, da die Vorschriften zur Verweisung von Rechtsstreitigkeiten nicht im Verhältnis zwischen der Verwaltungsgerichtsbarkeit und der Verfassungsgerichtsbarkeit gelten (Beschl. v. 14.11.2023 - 6 L 1174/22).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

VG München, AfD, Landesverband Bayern, Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Beobachtung durch das Bayerische, Landesamt für Verfassungsschutz und deren Bekanntgabe (abgelehnt), BeckRS 2023, 8029

Verfassungsschutz: AfD Sachsen-Anhalt gesichert rechtsextremistisch, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 08.11.2023, becklink 2028899

Huber, Die AfD als nachrichtendienstlicher Verdachtsfall, NVwZ 2023, 225

AfD Hessen darf vorerst nicht mit nachrichtendienstlichen Mitteln beobachtet werden, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 20.10.2022, becklink 2025055

Verfassungsschutz Baden-Württemberg stuft AfD als Verdachtsobjekt ein, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 14.07.2022, becklink 2024005

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