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Lehrerin durfte nach "verlängertem Urlaub" entlassen werden

OVG Schleswig
Eine Leh­re­rin, die wäh­rend der Co­ro­na-Pan­de­mie be­reits vor Fe­ri­en­be­ginn nach Sri Lanka ge­flo­gen und erst nach Fe­ri­en­en­de zu­rück­ge­kom­men ist, wurde zu Recht aus dem Dienst ent­fernt. Die dis­zi­pli­nar­recht­li­che Höchst­maß­nah­me sei ge­recht­fer­tigt, weil sie die Schu­le über ihre Ab­we­sen­heit ge­täuscht habe, be­fand das Schles­wig-Hol­stei­ni­sche OVG.

Die Lehrerin ist im Frühjahr 2020 noch vor Beginn der Osterferien nach Sri Lanka aufgebrochen, weil sie angesichts der fortschreitenden Corona-Pandemie befürchtete, sonst nicht mehr dorthin zu gelangen. Am Urlaubsziel angekommen, ließ sie die vom Auswärtigen Amt angebotenen Rückholflüge verstreichen, um ihre Reise nicht vorzeitig abbrechen zu müssen. Da der von ihre gebuchte Rückflug dann aber wegen der Pandemie gestrichen wurde, kehrte sie letztlich erst deutlich nach Ende der Ferien nach Deutschland zurück. Dementsprechend konnte sie während der Ferien auch keine Notbetreuung machen. Die Schulleitung hat sie über ihre Abwesenheit getäuscht. Obwohl in der Folge ein Disziplinarverfahren gegen die Frau eingeleitet wurde, blieb sie einer Zeugniskonferenz ohne Erlaubnis fern.

Das brachte das Fass zum überlaufen. Das Verwaltungsgericht verhängte die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme: die Entfernung aus dem Dienst. Zu Recht, wie das Oberverwaltungsgericht Schleswig nunmehr bestätigte (Urteil vom 08.11.2023 - 14 LB 3/23). Die Revision wurde nicht zugelassen (Urt. v. 08.11.2023 - 14 LB 3/23).

 

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