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Smartphone statt Papier: Digitale Kommunikation mit der Justiz soll leichter werden

Redaktion beck-aktuell
Das Bun­des­jus­tiz­mi­nis­te­ri­um will die Di­gi­ta­li­sie­rung der Jus­tiz vor­an­trei­ben. Dazu hat es am Mitt­woch einen Re­fe­ren­ten­ent­wurf ver­öf­fent­licht. Die Neu­re­ge­lung sieht den Weg­fall bis­lang er­for­der­li­cher Un­ter­schrif­ten vor, einen leich­te­ren Um­stieg auf die E-Akte und wei­te­re Ein­satz­mög­lich­kei­ten für Vi­deo­ver­hand­lun­gen.

Nach dem Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Justiz soll ein Strafantrag per E-Mail oder Online-Formular (etwa bei einer Internetwache) möglich sein, wenn die Identität der antragstellenden Person und ihre Bitte um Verfolgung der Straftat eindeutig erkennbar werden. Bislang kann ein Strafantrag nur schriftlich (also in der Regel mit Unterschrift auf Papier) oder elektronisch über einen sogenannten sicheren Übermittlungsweg gestellt werden. Auch bei anderen Erklärungen im Strafverfahren, wie etwa der Einwilligung in eine DNA-Identitätsfeststellung, soll nach dem Entwurf künftig eine Unterschrift entbehrlich sein.

Anträge oder Erklärungen von Mandantinnen und Mandanten können nach der geplanten Neuregelung von der Anwaltschaft zudem künftig als Scan an die Gerichte übermittelt werden. Zum elektronischen Einreichen von Schriftsätzen an das Gericht sind Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bereits seit 2022 verpflichtet. Soweit für eine Erklärung ihrer Mandanten allerdings verfahrensrechtlich die Schriftform angeordnet ist, müssen sie diese bislang in aller Regel in Papierform einreichen. Künftig soll es ausreichen, dass ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin beispielsweise den unterschriebenen Insolvenzantrag des Mandanten als eingescanntes Dokument an das Gericht übermittelt.

Änderungen bei der Schriftform

Zudem soll die Kündigung durch einen elektronischen Schriftsatz (Schriftsatzkündigung) ermöglicht werden. Bislang erfüllen empfangsbedürftige Willenserklärungen, die elektronisch an das Gericht übermittelten Schriftsätzen enthalten sind, häufig nicht die Anforderungen an materielle Schriftformerfordernisse. Nun soll im Interesse einer medienbruchfreien digitalen Kommunikation die Schriftform als gewahrt gelten, wenn sie in einem Schriftsatz als elektronisches Dokument bei Gericht eingereicht und dem Empfänger übermittelt werden. Auch soll es für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten leichter werden, ihre Rechnungen digital zu stellen. Indem auf eine Unterzeichnung der Berechnung verzichtet wird, sollen Rechnungen in Zukunft ohne Medienbrüche elektronisch erstellt und übermittelt werden können.

Ebenfalls erleichtert werden soll die Kommunikation von Unternehmen mit der Justiz. Dazu soll das Organisations-Konto des Unternehmens nach dem Onlinezugangsgesetz (OZG) an das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach angebunden werden können. Hierfür soll auch das Identifizierungsverfahren ELSTER zugelassen werden. Im Insolvenzrecht soll die elektronische Forderungsanmeldung künftig in allen Verfahren möglich sein.

Umstieg auf elektronische Akte soll vereinfacht werden

Ab dem 01.01.2026 müssen alle neu angelegten Akten in der Justiz elektronisch geführt werden. Derzeit pilotieren die Länder und der Bund die E-Akte. Akten, die aus elektronischen Teilen und Papierteilen bestehen (sogenannte Hybridakten), sind bislang grundsätzlich nicht erlaubt. Künftig sollen verschiedene Formen der Hybridaktenführung ermöglicht werden. So sollen vor allem bereits angelegte Papierakten elektronisch weitergeführt werden dürfen, um ressourcenintensive Scan-Arbeiten zur Digitalisierung der Altaktenbestände zu vermeiden und einen Umstieg auf die elektronische Akte zu vereinfachen.

An der strafgerichtlichen Hauptverhandlung im Revisionsverfahren sollen künftig Angeklagte, Verteidigerinnen und Verteidiger sowie die Sitzungsvertretung der Staatsanwaltschaft per Videokonferenz teilnehmen können, wenn sie dies beantragen.

 

Aus der Datenbank beck-online

Goergen/Kasselmann, Die qualifizierte elektronische Signatur (qeS) – notwendig oder überflüssig?, DGVZ 2023, 192

Pittner, E-Akte smart gestalten: Digital im Unterstützungsbereich DRiZ 2023, 348

Achatz, Schriftform, Zustellung und Beglaubigung im Wandel der gerichtlichen Digitalisierung, RDi 2022, 31

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