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Payment-Blocking: Kein Geld für unerlaubtes Glücksspiel im Internet

OVG Magdeburg
Die Ge­mein­sa­me Glücks­spiel­be­hör­de der Län­der durf­te Zah­lungs­trans­ak­tio­nen im Zu­sam­men­hang mit il­le­ga­lem On­line-Glücks­spiel ver­bie­ten. Das OVG Sach­sen-An­halt wies am Mitt­woch die Be­schwer­de einer Glück­spiel-An­bie­te­rin aus Malta gegen eine ent­spre­chen­de Un­ter­sa­gungs­ver­fü­gung in zwei­ter In­stanz zu­rück.

Die Online-Glücksspiele der Anbieterin waren auf deutschsprachigen Internetseiten abrufbar – obwohl eine Erlaubnis nach dem Glücksspielstaatsvertrag fehlte. Das Angebot wurde deshalb untersagt. Die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder mit Sitz in Halle (Saale) verbot zudem einem Zahlungsdienstleister, bei Transaktionen im Zusammenhang mit dem unerlaubten Glücksspiel mitzuwirken.

Gegen dieses sogenannte Payment-Blocking wehrte sich die Anbieterin erfolglos in einem Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht Halle (Saale). Das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt wies jetzt auch die Beschwerde der Anbieterin zurück (Beschluss vom 26.10.2023 – 3 M 72/23). Ein Rechtsschutzbedürfnis sei ihr zwar nicht abzusprechen, weil die Untersagung auch Ein- und Auszahlungen für nicht verbotene Auslandsspiele blockieren könnte. In der Sache sei der Antrag jedoch nicht begründet, weil die Untersagungsverfügung nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung rechtmäßig sei.

Anordnung des Payment-Blocking verhältnismäßig

Insbesondere sei die Verhältnismäßigkeit gewahrt, obwohl das Payment-Blocking sich auch auf Zahlungen für nicht verbotene Glücksspiele im Ausland auswirken könnte (sogenanntes Overblocking). Der Senat geht zwar davon aus, dass ein Zahlungsdienstleister nicht mit vollständiger Gewissheit feststellen kann, ob eine bestimmte Einzahlung aus Deutschland oder aus dem Ausland erfolgt. Er könne aber im Rahmen seines Vertragsverhältnisses mit dem Glücksspielanbieter Nachweise darüber verlangen, dass der Anbieter hinreichende (technische) Vorkehrungen getroffen habe, um unerlaubtes Glücksspiel auszuschließen.

Selbst wenn man davon ausgehe, dass Zahlungsdienstleister letztlich gezwungen seien, die Geschäfte mit einem Glücksspielanbieter vollständig abzubrechen, könnten Anordnungen des Payment-Blocking dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen. Hierzu habe die Glücksspielbehörde im jeweiligen Einzelfall eine Ermessensentscheidung zu treffen. Hier habe die Glücksspielbehörde ihre Entscheidung mit dem Gefährdungspotential von Online-Glücksspielen und dem Kampf gegen Suchtgefahren begründet. Dies sei nicht zu beanstanden, zumal das unerlaubte Glücksspiel in Deutschland eine tragende Säule des Geschäftsbetriebs der Antragstellerin gewesen sei. Wie das OVG mitteilte, ist die Entscheidung rechtskräftig (Beschl. v. 26.10.2023 - 3 M 72/23). 

 

Aus der Datenbank beck-online

Helfrich, Bekämpfung illegalen Glücksspiels durch Unterbindung von Zahlungsströmen?, MMR 2023, 649

Koenig/Sarafi/Mezey, Ultra posse nemo obligatur – Verwaltungsvollzug durch Payment-Blocking?, ZfWG 2023, 220

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