Patientenakte: Patient hat Recht auf unentgeltliche erste Kopie
EuGH
Patienten haben nach der DSGVO einen Anspruch darauf, eine kostenlose Kopie ihrer Patientenakte zu erhalten. Dies gilt laut EuGH aber nur für die erste Kopie. Die Kosten für jede weitere Kopie dürften die Ärzte ihren Patienten in Rechnung stellen.
Ein Patient meinte, von seiner Zahnärztin fehlerhaft behandelt worden zu sein. Um sie in Haftung nehmen zu können, verlangte er eine Kopie seiner Patientenakte. Die Ärztin forderte ihn auf - wie nach deutschem Recht vorgesehen -, die Kosten für die Aushändigung der Kopie zu übernehmen. Hiermit war der Patient nicht einverstanden und zog vor Gericht. Der Bundesgerichtshof brachte die Sache vor den Europäischen Gerichtshof: Die Entscheidung hänge davon ab, wie bestimmte DSGVO-Regelungen auszulegen seien.
Der EuGH stellte nunmehr fest, dass Patientinnen und Patienten nach der DSGVO das Recht zustünde, eine erste Kopie ihrer Patientenakte zu erhalten - und zwar ohne dass ihnen hierdurch Kosten entstehen und ohne dass sie ihren Antrag begründet müssen (Urteil vom 26.10.2023 – C-307/22). Nur wer erneut eine Kopie verlange, könne zur Kasse gebeten werden. Die Ärztinnen und Ärzte seien als Verantwortliche für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ihrer Patienten anzusehen. Selbst mit Blick auf den Schutz ihrer wirtschaftlichen Interessen seien abweichenden nationale Regelungen unionsrechtswidrig.
Der Anspruch der Patientinnen und Patienten erstreckt sich laut EuGH auf sämtliche Dokumente in der Patientenakte, die zum Verständnis der enthaltenen personenbezogenen Daten erforderlich sind, wie etwa Diagnosen, Untersuchungsergebnisse, Befunde und Angaben zu Behandlungen oder Eingriffen (Urt. v. 26.10.2023 - C-307/22).
Aus der Datenbank beck-online
EuGH-Generalanwalt, Schutz personenbezogener Daten, Patientenakten, BeckRS 2023, 7659
Bundesgesundheitsminister legt Digitalisierungsstrategie vor, Fachdienst Medizinrecht 2023, 456274
BGH, EuGH-Vorlage zum DS-GVO-Anspruch auf Kopie einer Patientenakte, ZD 2022, 497, mit Anm. v. Spittka in GRUR-Prax 2022, 358