chb_rsw_logo_mit_welle_trans
Banner Jubiläumslogo

"Pool-Arzt" in vertragszahnärztlichem Notdienst nicht automatisch selbstständig tätig

BSG
Ein Zahn­arzt, der als "Pool-Arzt" im Not­dienst tätig ist, ist nicht au­to­ma­tisch "selbst­stän­dig", nur weil er an der ver­trags­zahn­ärzt­li­chen Ver­sor­gung teil­nimmt. Bei der Sta­tus­fest­stel­lung komme es viel­mehr auf den Ein­zel­fall an, stell­te das BSG klar.

Der klagende Zahnarzt hatte 2017 seine Praxis verkauft und war nicht mehr zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen. In den Folgejahren übernahm er überwiegend am Wochenende immer wieder Notdienste, die von der Kassenzahnärztlichen Vereinigung über ein "Notdienstzentrum" organisiert wurden. Hierfür erhielt er ein festes Stundenhonorar.

Im sozialversicherungsrechtlichen Statusfeststellungsverfahren sahen die Vorinstanzen den Kläger wegen seiner Teilnahme am vertragszahnärztlichen Notdienst als "selbstständig" tätig an (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.07.2021 – L 11 BA 3136/20 und SG Stuttgart, Urteil vom 08.09.2020 – S 7 BA 108/20).

BSG bestätigt Sozialversicherungspflicht

Demgegenüber hat das Bundessozialgericht als Revisionsinstanz entschieden, dass allein die Teilnahme am vertragszahnärztlichen Notdienst nicht automatisch zur Annahme einer selbstständigen Tätigkeit zwingt (Urteil vom 24.10.2023 – B 12 R 9/21 R). 

Vielmehr sei auch dann eine Gesamtabwägung der konkreten Umstände vorzunehmen. Vorliegend sei der Arzt wegen seiner Eingliederung in die Betriebsabläufe sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Hierfür sprächen zudem die stundenweise Bezahlung sowie die fehlende Abrechnungsbefugnis (Urt. v. 24.10.2023 B 12 R 9/21 R). 

 

Aus der Datenbank beck-online

LSG Baden-Württemberg, Sozialversicherungsrechtlicher Status eines Zahnarztes im Notdienst, BeckRS 2021, 21219 (Vorinstanz)

SG Stuttgart, Statusfeststellungsverfahren, BeckRS 2020, 49797 (erste Instanz)

Anzeigen:

NvWZ Werbebanner
VerwaltungsR PLUS Werbebanner

BECK Stellenmarkt

Teilen:

Menü