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Unfallbringende Tätigkeit für gesetzlichen Unfallversicherungsschutz maßgeblich

LSG Baden-Würt­tem­berg
Ob für einen Un­fall ge­setz­li­cher Un­fall­ver­si­che­rungs­schutz be­steht, rich­tet sich ma­ß­geb­lich nach der un­fall­brin­gen­den Tä­tig­keit. Laut LSG Baden-Würt­tem­berg ist es un­zu­läs­sig, aus einer Ge­samt­schau aller aus­ge­üb­ten ver­gleich­ba­ren be­ruf­li­chen Tä­tig­kei­ten des Be­trof­fe­nen einen Schwer­punkt zu bil­den.

Ein Land- und Forstwirt, der auch eine gewerbliche Brennholzaufbereitung mit zugekauftem Holz betrieb, geriet beim Holzhacken mit einem "Kegelspalter" in die Maschine und kam ums Leben. Weder die landwirtschaftliche Unfallversicherung noch die Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM) wollte Witwenrente zahlen.

Erstere, in der der Mann kraft Gesetzes versichert war, argumentierte, der Schwerpunkt des Unternehmens sei gewerblich gewesen, da größtenteils zugekauftes Fremdholz verarbeitet worden sei - Versicherungsschutz hätte daher nur über eine freiwillige Versicherung in der BGHM erlangt werden können. Daran fehlte es aber, deshalb lehnte auch diese eine Rentenzahlung ab.

Konkrete unfallbringende Tätigkeit, nicht Gesamtschau maßgeblich

Das Landessozialgericht hat das Sozialgericht bestätigt, das die landwirtschaftliche Unfallversicherung zur Zahlung der Witwenrente verurteilte. Der Versicherungsschutz richte sich nach der "konkreten unfallbringenden Tätigkeit". Eine "Gesamtschau mit einer Zusammenfassung aller vergleichbaren beruflichen Tätigkeiten und einer anschließenden Schwerpunktbildung" sei nicht zulässig (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.09.2023 - L 1 U 954/23).

Hier habe der Versicherte nach den bestätigten Feststellungen des SG eigenes, für den Verkauf bestimmtes Holz gehackt, als der Unfall passierte. Die Verarbeitung eigenen Holzes war laut LSG nicht nur ein "Nebenunternehmen" der unversicherten gewerblichen Brennholzverarbeitung, sondern Teil des forstwirtschaftlichen "Hauptunternehmens", das insgesamt bei der landwirtschaftlichen Unfallversicherung versichert gewesen sei. Das LSG hält in seiner Entscheidung außerdem fest, dass die Regelung zur Zuständigkeit für Hilfs- und Nebenunternehmen in § 131 SGB VII keine Einschränkung des Versicherungsschutzes beabsichtige (Urt. v. 25.09.2023 - L 954/23).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

Plagemann/Radtke-Schwenzer, Aktuelle Entwicklungen im Recht der Gesetzlichen Unfallversicherung, NJW 2023, 1335

Siefert, NZS-Jahresrevue 2022: Gesetzliche Unfallversicherung, NZS 2023, 166

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