chb_rsw_logo_mit_welle_trans
Banner Jubiläumslogo

Sexistische Äußerungen: Schulleiter muss zurückgestuft werden

OVG Koblenz
Ein lei­ten­der Ober­stu­di­en­di­rek­tor, der sich im Un­ter­richt mehr­fach un­an­ge­mes­sen und se­xis­tisch ge­gen­über Schü­le­rin­nen ge­äu­ßert und wei­te­re Pflicht­ver­let­zun­gen be­gan­gen hat, ist in das Amt eines Stu­di­en­di­rek­tors zu­rück­zu­stu­fen. Dies ent­schied kürz­lich das OVG Ko­blenz.

Der Beamte hatte sich neben den ihm vorgeworfenen Äußerungen über ein disziplinarisches Verbot zur Führung der Dienstgeschäfte hinweggesetzt und Unterricht erteilt. Darüber hinaus leitete er - unter Ausnutzung seiner Administratorenrechte – in zwei Fällen E-Mails aus dem Postfach der Schülervertretung weiter.

Nach Einleitung eines Disziplinarverfahrens durch den Dienstherrn ging das angerufene Verwaltungsgericht Trier noch davon aus, dass die verwirklichten Fehlverhaltensweisen mit einer Kürzung der Dienstbezüge für die Dauer von 30 Monaten in Höhe von einem Zehntel angemessen geahndet werden können.

Dies hat der Koblenzer Disziplinarsenat des Oberverwaltungsgerichts (Urteil vom 13.09.2023 - 3 A 11149/22) nunmehr auf die Berufung des Dienstherrn korrigiert: Die Zurückstufung in das Amt eines Studiendirektors sei erforderlich, da es angesichts der Pflichtverletzungen dem Dienstherrn nicht mehr zuzumuten sei, den Beamten im Statusamt eines Oberstudiendirektors zu belassen.

Als Schulleiter nicht zu halten

Schwerpunkte der Verfehlungen seien zum einen der Verstoß gegen das Verbot, die Dienstgeschäfte zu führen, zum ande­ren die Weiterleitung zweier Mails einer ehemaligen Schülerin aus dem elektroni­schen Postfach der Schülervertretung. Der Beamte habe unter bewusster Ausnutzung ihm in der Vergangenheit als Schulleiter eingeräumter Administratorenrechte unerlaubt auf das elektro­nische Postfach der Schülervertretung zugegriffen. Diese Dienstvergehen seien durch die wiederholten unan­gemessenen und den Schulfrieden erheblich störenden Äußerungen gegenüber Schülerinnen noch einmal deutlich intensiviert worden.

Die Voraussetzungen für die zweithöchste Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung seien hier gegeben, auch unter Einbeziehung des gesamten Persönlichkeitsbildes des Beamte. Er habe mehrfach im Kernbereich seiner innerdienstlichen Pflichten versagt und sei als Schulleiter nicht mehr tragbar. Auch sämtliche andere Tätigkeiten im Spitzenamt eines Oberstudiendirektors gingen regelmäßig mit herausragender Verantwortung und Vorbildfunktion einher.

Die Schwere der Verfehlungen mache es erforderlich, der Ansehensbeeinträchtigung durch die nach außen sichtbare Zurück­stufung entgegenzuwirken, die zudem im Interesse der Integrität des öffentlichen Dienstes und des Berufsbeamtentums sowie aus generalpräventiven Gründen erforderlich sei (Urt. v. 13.09.2023 - 3 A 11149/22).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

VG Ansbach, Zurückstufung eines Schulleiters in das Eingangsamt wegen Veruntreuung des Schulkontos, BeckRS 2018, 17654

VG Regensburg, Oberstudiendirektor als Seminarleiter, Sexuelle Belästigung einer Referendarin, Zurückstufung, BeckRS 2009, 44934

Anzeigen:

NvWZ Werbebanner
VerwaltungsR PLUS Werbebanner

BECK Stellenmarkt

Teilen:

Menü