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Trennungsgebot: Wettbüro darf nicht in Gebäude mit Spielbank nachziehen

VG Düsseldorf
Wer zu­erst kommt, mahlt zu­erst - das gilt auch für Glücks­spiel­an­bie­ter. Das VG Düs­sel­dorf hat die Kla­gen von zwei Sport­wett­bü­ros auf Er­tei­lung einer Be­triebs­er­laub­nis ab­ge­lehnt. In dem Ge­bäu­de be­fin­de sich be­reits eine Spiel­hal­le, so das Ge­richt. Diese habe mit Blick auf das Tren­nungs­ge­bot Vor­rang.

Seit Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages 2021 dürfen konzessionierte Wettveranstalter in Deutschland Sportwetten über stationäre Wettvermittlungsstellen anbieten. Dafür benötigen sie eine Betriebserlaubnis. Eine Veranstalterin von Sportwetten und eine Wettvermittlerin aus Mühlheim haben diese bei der Bezirksregierung Düsseldorf beantragt - ohne Erfolg. Die Behörde berief sich auf das Trennungsgebot. Demnach dürfen in einem Gebäude oder Gebäudekomplex, in dem sich eine Spielhalle oder eine Spielbank befindet, Sportwetten nicht vermittelt werden.

Das Verwaltungsgericht bestätigte die Entscheidung der Bezirksregierung (VG Düsseldorf, Urteile vom 04.102023 - 3 K 7177/21 und 3 K 7178/21). Das Trennungsgebot begründe zwar grundsätzlich keine einseitige Privilegierung von Spielhallen oder Spielbanken gegenüber Wettvermittlungsstellen. Bei unterschiedlichen Glücksspielangeboten in einem Gebäude oder Gebäudekomplex setzte sich aber regelmäßig das am Standort bereits ansässige glücksspielrechtlich erlaubte Spielangebot gegenüber der neuen Glücksspielstätte durch. Keine Rolle spiele es, ob es sich hierbei um eine Spielhalle, eine Spielbank oder eine Wettvermittlungsstelle handele (Urt. v. 04.10.2023 - 3 K 7177/21).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

VerfGH BW, Glückspielrechtliches Trennungsgebot verfassungsgemäß, NVwZ 2023, 1492

Bringmann, Unvereinbarkeit des Trennungsgebots des § 21 Abs. 2 GlüStV 2021 mit dem Recht der Europäischen Union, ZfWG 2023, 29

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