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AfD-Verfassungsbeschwerde gegen Thüringer Ausländer-Härtefallkommission gescheitert

Verf­GH Thü­rin­gen
Die AfD-Land­tags­frak­ti­on in Thü­rin­gen wand­te sich ohne Er­folg beim BVerfG gegen die thü­rin­gi­sche Här­te­fall­kom­mis­si­on für aus­rei­se­pflich­ti­ge Aus­län­der: Der Verf­GH Thü­rin­gen, der die Kom­mis­si­on be­stä­tigt hatte, habe das BVerfG nicht an­ru­fen müs­sen. Die Er­mäch­ti­gungs­grund­la­ge im Auf­en­thG sei nicht zu be­an­stan­den.

Die auf der Grundlage des § 23a Abs. 2 Satz 1 AufenthG eingerichtete Kommission kann in Härtefällen das Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz darum ersuchen, einem ausreisepflichtigen Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Die entsprechende Härtefallverordnung, in der Einrichtung, Zusammensetzung und Verfahren der Härtefallkommission geregelt sind, bestätigte der Thüringer Verfassungsgerichtshof als mit der Landesverfassung vereinbar. Die zugrunde liegende Ermächtigungsgrundlage sei nicht zu beanstanden.

Das wollte die AfD-Fraktion nicht akzeptieren und wandte sich an das Bundesverfassungsgericht. Sie sah ihr Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt: der VerfGH hätte § 23a Abs. 2 Satz 1 AufenthG dem BVerfG vorlegen müssen. Ferner habe der VerfGH ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Auch habe er gegen das Willkürverbot verstoßen.

Kein Verstoß gegen Parlamentsvorbehalt

Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Sie sei jedenfalls unbegründet (Beschluss vom 14.09.2023 - 2 BvR 107/21). Eine Vorlagepflicht nach Art. 100 Abs. 1 GG habe nicht bestanden. Die Ermächtigungsgrundlage verstoße nicht gegen den Parlamentsvorbehalt: Vorgaben zur Besetzung der Härtefallkommissionen habe der Bundesgesetzgeber nicht machen müssen, da die Härtefallkommissionen die Entscheidungen der obersten Landesbehörden nur vorbereiten. Die Norm sei auch hinreichend bestimmt.

Der VerfGH habe das BVerfG auch nicht nach Art. 100 Abs. 3 GG anrufen müssen. Er sei nicht von einer BVerfG-Entscheidung abgewichen. Er habe lediglich dessen Rechtsprechung zur Ausübung von Staatsgewalt herangezogen und festgestellt, dass die Härtefallkommission solche nicht ausübe. Dies sei lediglich Subsumtion im Einzelfall, die nicht unter Art. 100 Abs. 3 GG falle.

Ferner verstoße die Ansicht des VerfGH, Art. 33 Abs. 2 GG, wonach jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt hat, sei innerhalb der Thüringer Verfassung unmaßgeblich, nicht gegen das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG. Das BVerfG unterstreicht, dass die Länder eine weitgehende Verfassungsautonomie haben. GG-Bestimmungen wirkten nur ausnahmsweise in die Landesverfassungen hinein. Eine Entscheidung zu der Frage, ob Art. 33 Abs. 2 GG dies tue, gebe es nicht. Auch der Anspruch auf rechtliches Gehör sei nicht verletzt worden.

Härtefallkommissionen auf der Grundlage des § 23a Abs. 2 Satz 1 AufenthG gibt es in allen Bundesländern. 2016 scheiterte eine Organklage der AfD beim VerfG Hamburg. Dort waren ihre Kandidaten für die Härtefallkommission abgelehnt worden (Beschl. v. 14.09.2023 - 2 BvR 107/21).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

Kluth, Die Beurteilung der Härtefallkommission nach § 23 a AufenthG aus dem Blickwinkel des Verfassungsrechts, ZAR 2022, 204

ThürVerfGH, Thüringische Verordnung über Härtefallkommission verfassungskonform, NVwZ-RR 2021, 513

VerfG Hamburg: Antrag der AfD auf Organstreitverfahren über Wahl der Mitglieder der Härtefallkommission unzulässig, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 20.07.2016, becklink 2003905

Göbel-Zimmermann, Härtefallkommissionen als letzter Ausweg aus einem prekären Aufenthalt?, ZAR 2008, 47

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