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AfD scheitert erneut mit Eilantrag gegen Verfassungsschutz

VG Köln
Im Streit zwi­schen der AfD und dem Bun­des­amt für Ver­fas­sungs­schutz (BfV) hat das VG Köln einen er­neu­ten Eil­an­trag der Par­tei ab­ge­lehnt. Es er­gä­ben sich keine An­halts­punk­te dafür, dass der Ver­fas­sungs­schutz die Par­tei vom Ver­dachts­fall zur "ge­si­chert ex­tre­mis­ti­schen Be­stre­bung" hoch­stu­fen wolle.

In den vergangenen Monaten hatte sich Verfassungsschutzpräsident Thomas Haldenwang wiederholt kritisch zur AfD geäußert. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts geben diese Äußerungen jedoch keinen Grund zu der Annahme, dass der Verfassungsschutz die behördeninterne Einstufung der AfD als Verdachtsfall geändert hat (VG Köln, Urteil vom 05.10.2023 - 13 L 1907/23). Im Gegenteil habe das Bundesamt für Verfassungsschutz noch im Mai bekräftigt, dass eine solche Hochstufung derzeit nicht beabsichtigt sei.

Letzte Woche hatte das OVG bereits einen Eilantrag der AfD abgelehnt. Die Partei wollte dem Verfassungsschutz die Einstufung der Partei als Verdachtsfall untersagen lassen. Das OVG in Münster verwies jedoch auf eine rechtskräftige Entscheidung des VG Köln von März 2022. Damit dürfe die AfD bis zu einer Entscheidung in dem am OVG anhängigen Berufungsverfahren weiterhin als Verdachtsfall eingestuft werden (Urt. v. 05.10.2023 - 13 L 1907/23).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

OVG Münster, AfD als "Verdachtsfall", NVwZ-RR 2021, 625

Schneider, Prüffall, Verdachtsfall, erwiesen extremistische Bestrebung, DÖV 2022, S. 372


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