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Antisemitischer WhatsApp-Post kostet Polizisten Job

VG Koblenz
Ein Po­li­zei­meis­ter­an­wär­ter, der rund ein Jahr vor Dienst­ein­tritt ein Bild mit an­ti­se­mi­ti­scher und ge­walt­ver­herr­li­chen­der Sym­bo­lik in einer Whats­App-Grup­pe ge­teilt hatte, durf­te mit so­for­ti­ger Wir­kung ent­las­sen wer­den. Der Mann sei cha­rak­ter­lich nicht für den Po­li­zei­dienst ge­eig­net, so das VG Ko­blenz.

Auf dem Sticker, den der Anwärter in die über 30 Mitglieder zählende Chatgruppe gepostet hatte, ist eine uniformierte Person zu sehen, die eine Gasmaske trägt und auf deren Uniform ein sichtbares Hakenkreuz abgebildet ist. Betitelt ist die Abbildung mit dem Schriftzug "Willste Spaß brauchste Gas".

Als die Dienststelle hiervon erfuhr, entließ sie den Mann unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aus dem Widerrufsbeamtenverhältnis. Das Versenden des Stickers begründe erhebliche Zweifel an seiner charakterlichen Eignung für den polizeilichen Vollzugsdienst. Es sei zu befürchten, dass sich der Polizist mit dem Gedankengut des Nationalsozialismus identifiziere und sich über die massenhafte Tötung von Menschen in Gaskammern während des Nationalsozialismus lustig mache. Dies sei mit der Stellung eines Polizeibeamten als Repräsentant eines demokratischen Rechtsstaats unvereinbar. Zudem habe sich der Mann möglicherweise wegen Volksverhetzung sowie des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen strafbar gemacht.

Objektiver Aussagegehalt entscheidend

Die Einwände des Polizisten, die Dienststelle habe seine bisher überdurchschnittlichen dienstlichen Leistungen außer Acht gelassen und nicht berücksichtigt, dass es sich um ein singuläres Ereignis handele und der bewusst provokante und grenzüberschreitende Sticker nicht seiner Gesinnung entspreche, überzeugten das Verwaltungsgericht Koblenz nicht (Urteil vom 12.09.2023 – 2 K 354/23.KO).

Insbesondere sei nicht entscheidend, ob der Vorfall tatsächlich Ausdruck einer fremdenfeindlichen Gesinnung sei. Der Mann müsse den Aussagegehalt des Bildes so gegen sich gelten lassen, wie er objektiv zu verstehen sei, nämlich menschenverachtend, gewaltverherrlichend und antisemitisch. Mit dem Beruf eines Polizeibeamten sei es unvereinbar, den Holocaust und damit die massenhafte Vernichtung menschlichen Lebens als geeignetes oder akzeptables Mittel einer humoristischen Grenzüberschreitung anzusehen und sich durch die innerhalb einer Chatgruppe vorherrschende Gruppendynamik zum Teilen solcher Inhalte verleiten zu lassen.

Rechte, den Holocaust verharmlosende, ausländer- oder verfassungsfeindliche Chatnachrichten werden Polizisten immer wieder zum Verhängnis (Urt. v. 12.09.2023 - 2 K 354/23.KO).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

Voßkuhle, Extremismus im Öffentlichen Dienst – Was tun?, NVwZ 2022, 1841

Wegen WhatsApp-Gruppe suspendierte Polizeibeamtin mit Eilantrag erfolgreich, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 23.10.2020, becklink 2017859

Masuch, Der charakterlose Polizist, DÖV 2018, 697

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