Die Berufsgenossenschaft muss Krebs auch bei einem ehemaligen Raucher als Berufskrankheit anerkennen. Dies hat das BSG im Fall eines Schweißers entschieden. Der Nikotinkonsum habe laut Gericht nach jahrelanger Abstinenz nicht mehr hinreichend wahrscheinlich die Krebserkrankung verursacht.
Der 1956 geborene Mann gab im Jahr 2000 das Rauchen auf. Er arbeitete von 1998 bis 2013 als Schweißer. Zur Rissprüfung von Schweißnähten verwendete er azofarbstoffhaltige Sprays mit dem kanzerogenen aromatischen Amin o-Toluidin. 2014 wurde bei ihm Harnblasenkrebs diagnostiziert. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Feststellung einer Berufskrankheit ab. Der langjährige Nikotinkonsum des Klägers habe zu einer Verdoppelung des Erkrankungsrisikos geführt, argumentierte sie. Der Mann blieb auch vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg erfolglos. Die Einwirkungsdosis an o-Toluidin erreiche nicht annähernd Werte in Höhe der Technischen Richtkonzentration (TRK-Wert), so die Begründung.
Das Bundessozialgericht gab dagegen jetzt dem ehemaligen Schweißer recht (BSG, Urteil vom 27.09.2023 - B 2 U 8/21 R). Die Berufskrankheit Nummer 1301 setze keine Mindesteinwirkungsdosis aromatischer Amine voraus. Konkrete außerberufliche Ursachen der Erkrankung seien ausgeschlossen. Insbesondere sei laut BSG das Rauchen nicht mehr hinreichend wahrscheinlich für die Krebserkrankung (Urt. v. 27.09.2023 - B 2 U 8/21 R).
Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
Siefert: NZS-Jahresrevue 2022: Gesetzliche Unfallversicherung, NZS 2023, 166
Kranig, Zur Kritik am Berufskrankheitenrecht – Meinungen und Fakten, NZS 2022, 161
Kern, Kehlkopfkrebs durch Rauchen und nicht durch berufliche Chromexposition bei statistisch höherem Verursachungsbeitrag, NZS 2022, 33
LSG Baden-Württemberg, Ausreichende Exposition gegenüber o-Toluidin im Sinne der BK 1301 prinzipiell erst bei einer vollschichtigen Einwirkung von etwa 500 µg/m³, BeckRS 2020, 49961 (Vorinstanz)
LSG Hessen, Krebserkrankung eines langjährigen Rauchers kann nicht auf berufliche Schadstoffbelastung zurückgeführt werden, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 21.11.2013, becklink 1029747