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Feuerbestattung: Berlin darf private Krematorien nicht verbieten

VG Berlin
Auch pri­va­te Un­ter­neh­mer dür­fen in Ber­lin Feu­er­be­stat­tun­gen an­bie­ten. Das VG Ber­lin ent­schied, dass die öf­fent­li­che Hand kein Mo­no­pol für den Be­trieb von Kre­ma­to­ri­en hat. Dies er­ge­be sich laut Ge­richt schon aus der ver­fas­sungs­recht­lich ga­ran­tier­ten Be­rufs­frei­heit.

Eine GmbH wollte auf einem Gewerbegrundstück eine Feuerbestattungsanlage betreiben. Die zuständige Senatsverwaltung lehnte den Antrag ab. Der dagegen gerichteten Klage gab das Verwaltungsgericht Berlin jetzt teilweise statt (VG Berlin, Urteil vom 12.09.2023 - 21 K 227/20). Private hätten zumindest einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, stellte das Gericht klar.

Denn die verfassungsrechtlich garantierte Berufsfreiheit erfasse auch die Errichtung und den Betrieb einer Feuerbestattungsanlage. Privaten Trägern dürfe deshalb die Genehmigung nicht grundsätzliche verwehrt werden. Eine sichere und würdevolle Einäscherung durch ein privates Unternehmen könne durch andere Maßnahmen gesichert werden, etwa durch eine Überprüfung des Betriebskonzeptes und der Betreiber vor einer Genehmigungserteilung.

Das Land Berlin könne einem privaten Antrag auch nicht entgegenhalten, dass der Bedarf für Feuerbestattungen bereits durch öffentliche Krematorien gedeckt sei. Dafür bedürfte es einer ausdrücklichen und bestimmten Regelung durch den Gesetzgeber, die es aber nicht gebe, so das VG (Urt. v. 12.09.2023 - 21 K 227/20).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

VerfGH Berlin, Unzulässige Richtervorlage im Normenkontrollverfahren wegen der Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung, BeckRS 2023, 9846

Borgerding/Meyer, Friedhöfe in der Trägerschaft ausländischer Unternehmen und Unionsrecht, GewArch 2023, 278

Eisentraut, Verwaltungsmonopol für die Errichtung und den Betrieb von Krematorien verfassungswidrig?, IR 2021, 286

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