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Glücksspielrechtliches Mindestabstandsgebot für Sportwettbüros nicht zu beanstanden

OVG Koblenz
Zwi­schen Sport­wett­bü­ros und etwa Schu­len oder Schü­ler­nach­hil­fen muss es nach dem rhein­land-pfäl­zi­schen Lan­des­glücks­spiel­ge­setz einen Min­dest­ab­stand von 250 Me­tern Luft­li­nie geben. Das ist nicht zu be­an­stan­den, ent­schied das OVG Ko­blenz und lehn­te den Eil­an­trag einer Wett­bü­ro-Bertrei­be­rin ab.

Die Glücksspielbehörde hatte ihre befristete glücksspielrechtliche Erlaubnis nicht verlängert, weil das Wettbüro zu nah an einer Nachhilfeeinrichtung lag. Ihr Eilantrag, den Betrieb des Wettbüro vorübergehend weiter zu dulden, blieb erfolglos.

Nach dem Landesglücksspielgesetz darf eine Erlaubnis für den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle für Sportwetten nur erteilt werden, wenn sie einen Mindestabstand von 250 Metern zu einer öffentlichen oder privaten Einrichtung, die überwiegend von Minderjährigen besucht wird, nicht unterschreitet.

Mindestabstandsgebot dient Spieler- und Jugendschutz

Das OVG hält die Regelung für unionsrechtskonform. Insbesondere verstoße sie nicht gegen das unionsrechtliche Kohärenzgebot. Das Abstandsgebot diene dem Spieler- und Jugendschutz. Sportwettangebote hätten gerade auch für Kinder und Jugendliche ein hohes Gefährdungspotential. Mit dem Abstandsgebot könne das Angebot örtlich begrenzt werden, um Glücksspielsucht bei Kindern und Jugendlichen zu verhindern und zu bekämpfen.

Ausnahmen insbesondere für Lotto-Annahmestellen und Bestandsspielhallen konterkarierten dieses Ziel nicht derart, dass keine kohärente und systematische Verfolgung dieser Ziele mehr vorliegt. Laut OVG unterscheiden sich diese von Sportwettbüros: Bei Lotto-Annahmestellen gebe es eine soziale Kontrolle. Dort gingen vor allem Kunden ein und aus, die mit gewöhnlichen, ihren Alltagsbedarf deckenden Bedürfnissen befasst seien.

Anders bei Sportwettbüros: Diese würden aufgesucht, um Sportwetten abzuschließen oder Wettergebnisse live über Bildschirme mitzuverfolgen. Und für Spielhallen betrage der Mindestabstand 500 Meter. Dass der Gesetzgeber für Bestandspielhallen eine großzügige Übergangsfrist bis zum 30.6.2028 gewährt habe, konterkariere die Mindestabstandsregelung nicht (Beschl. v. 12.09.2023 - 6 B 10622/23.OVG).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

Hilf/Umbach, Neue EuGH-Rechtsprechung zum Glücksspielrecht, ZfWG 2023, 17

Michl/Barker, Europarechtliche Determinanten des deutschen Glücksspielmarktes: aktuelle Entwicklungen, ZfWG 2023, 102

EuGH, Italienisch-britische Internetsportwetten – Gambelli, NJW 2004, 139

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