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Keine unmittelbare Abschiebung bei Grenzkontrollen an EU-Binnengrenzen

EuGH
Auch wenn ein EU-Staat vor­über­ge­hend wie­der an sei­nen Bin­nen­gren­zen kon­trol­liert, darf er einen dabei auf­ge­grif­fe­nen il­le­gal ein­ge­reis­ten Dritt­staats­an­ge­hö­ri­gen nicht un­mit­tel­bar ab­schie­ben. Laut EuGH muss er trotz­dem die Rück­füh­rungs­richt­li­nie be­ach­ten und zu­nächst eine Rück­kehr­ent­schei­dung er­las­sen.

Hintergrund der Entscheidung ist eine französische Regelung: Danach können die Behörden Drittstaatsangehörigen die Einreise an Binnengrenzen verweigern, an denen vorübergehend wieder wegen einer "ernsthaften Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit" Frankreichs kontrolliert wird. Dagegen haben mehrere Vereinigungen geklagt, darunter Anwälte für Ausländerrecht. Sie rügen einen Verstoß gegen die Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG, nach der gegen illegal aufhältige Drittstaatsangehörige eine Rückkehrentscheidung mit Fristsetzung für eine freiwillige Ausreise ergehen müsse - die zwangsweise Abschiebung sei nur letztes Mittel.

Rückführungsrichtlinie muss eingehalten werden

Laut Europäischem Gerichtshof kann hier zwar die Einreise nach dem Schengener Grenzkodex verweigert werden, die Rückführungsrichtlinie müsse aber dennoch eingehalten werden – auch wenn die Einreiseverweigerung dadurch wirkungslos bleibe. Die Richtlinie sei immer dann anzuwenden, wenn ein Drittstaatsangehöriger illegal eingereist sei – mithin auch, wenn er an einem Grenzübergang aufgegriffen wird, der im Hoheitsgebiet des kontrollierenden EU-Staats liege.

Etwas anderes gelte zwar an den EU-Außengrenzen; hier könnten illegal einreisende Drittstaatsangehörige ausnahmsweise vom Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie ausgenommen werden. Dies gelte aber nicht an Binnengrenzen – auch nicht, wenn dort wieder kontrolliert wird. Die Entscheidung liegt auf der Linie der bisherigen Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 21.09.2023 - C-143/22).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

EuGH, Vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an Binnengrenzen, NVwZ 2019, 947

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