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Heilpraktiker dürfen kein Blut abnehmen

Redaktion beck-aktuell (dpa)
Heil­prak­ti­ke­rin­nen und Heil­prak­ti­ker dür­fen ihren Pa­ti­en­ten kein Blut zur Her­stel­lung von Ei­gen­blut­pro­duk­ten ent­neh­men. Ein sol­cher Ein­griff un­ter­lie­ge dem Arzt­vor­be­halt, stell­te das BVer­wG in Leip­zig vor kur­zem letzt­in­stanz­lich klar.

Das Oberverwaltungsgericht Münster hatte bereits im April 2021 die Klagen von Homöopathen aus den Kreisen Coesfeld, Borken und Steinfurt abgewiesen und die Sicht der Bezirksregierung Münster als Aufsichtsbehörde bestätigt. Demnach darf laut Transfusionsgesetz Blut nur durch eine Ärztin oder einen Arzt oder unter ärztlicher Aufsicht entnommen werden.

Die Heilpraktiker hatten jahrzehntelang Blut in geringer Menge entnommen und nach einem Zusatz mit Sauerstoff-Ozon oder einem homöopathischen Fertigarzneimittel injiziert. Dies sei aber ohne den Arztvorbehalt einzuhalten nicht rechtens, entschied das OVG vor zwei Jahren. Dabei sei es nicht um die Bewertung der Wirksamkeit der Therapie gegangen. Sinn und Zweck des Gesetzes sei die sichere Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen, betonte damals das OVG. Und das gelte auch für Eigenblutspenden. Das Bundesverwaltungsgericht bestätige diese Einschätzung nunmehr in allen Punkten (Urt. v. 15.06.2023 - 3 C.22).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

BVerwG, Zulassung der Revision – Begriff der "homöopathischen Eigenblutprodukte", BeckRS 2022, 4505

Heilpraktiker dürfen bestimmte Formen der Eigenbluttherapie anbieten, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 23.9.2023, becklink 2024757

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