Insgesamt 10 Monate konnte der Kunde zuhause nicht telefonieren. Gemeldet hatte er die Störung einen Monat nach deren Auftreten. Der Mobilfunkanbieter wandte gegen einen Entschädigungsanspruch ein, der Sendemast, der die Wohnung des Kunden abdecke, sei gar nicht ausgefallen. Vielmehr sei er ausgelastet gewesen, weil es bei anderen Basisstationen Störungen gegeben habe. Außerdem hätte der Kunde über WLAN telefonieren können.
Diese Argumentation griff beim LG nicht, das die Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch nach § 58 Abs. 1, Abs. 3 TKG erfüllt sah. Wird eine Störung nach Aufforderung nicht innerhalb von zwei Tagen beseitigt, kann der Verbraucher nach dieser Regelung ab dem Folgetag für jeden Tag des vollständigen Ausfalls des Dienstes eine Entschädigung verlangen.
Anbieter kann Kunden nicht auf WLAN zum Telefonieren verweisen
Für die Annahme einer Störung spielt es laut LG keine Rolle, dass der Sendemast am Wohnort des Kunden nicht ausgefallen sei. Es genüge, dass der Mast wegen der Störungen bei anderen Basisstationen ausgelastet und damit nicht nutzbar war. Ein Ausfall eines bestimmten Sendemastes sei nicht erforderlich.
Das LG bejaht auch einen vollständigen Dienstausfall. Der Kunde habe nicht mehr telefonieren können. Für den Anspruch sei es ohne Belang, dass nur ein einzelner Verbraucher betroffen sei. Auch sei kein Mindestradius erforderlich, in dem der Dienst voll ausgefallen sein müsse.
Ferner genüge, dass nur eine der vertraglich geschuldeten Leistungen ausfalle, so das LG unter Verweis auf die Definition des Begriffs "Telekommunikationsdienst" in § 3 Nr. 61 TKG. Der Anbieter könne den Kunden auch nicht auf das WLAN zum Telefonieren verweisen, da es mit Blick auf Mängel bei der WLAN-Versorgung kein gleichwertiger Ersatz für das Telefonieren über Mobilfunk sei (Urt. v. 01.09.2023 - 4 O 78/23).
Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
LG Göttingen, Zur Entschädigungspflicht nach § 58 Abs. 1, 3 TKG, BeckRS 2023, 22543 (Volltext)
Herrmann, Das Telekommunikationsrecht im Jahr 2022, NuR 2023, 146