Dass ein Berufsschäfer seine Schafe mit einer Flinte vor Wölfen schützen will, begründet kein waffenrechtliches Bedürfnis. Im Streit um die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis scheiterte der Mann jetzt auch vor dem OVG Niedersachsen.
Die Stadt Winsen (Luhe) und das Verwaltungsgericht Lüneburg hatten ihm die waffenrechtlichen Erlaubnisse für den Erwerb einer Flinte nebst Munition sowie zum Schießen mit dieser Waffe zuvor ebenfalls verwehrt.
Das VG hatte argumentiert, dass der Schäfer nicht zu den privilegierten Nutzergruppen wie Jägern oder etwa Sportschützen gehört, denen das Gesetz dieses Bedürfnis ausdrücklich zubilligt. Auch ein besonders anzuerkennendes persönliches oder wirtschaftliches Interesse hatte das VG verneint.
Auch wenn dem Schäfer durch Wolfsübergriffe wirtschaftlicher Schaden entstanden sei, ändere dies nichts daran, dass die Tiere sowohl europarechtlich als auch national nach dem Bundesnaturschutzgesetz unter strengem Schutz stehen. Nach dem Niedersächsischen Jagdgesetz unterlägen sie zudem einer ganzjährigen Schonzeit. Der Schäfer dürfe Wölfe daher nicht töten und benötige auch keine Flinte.
Finanzielle Ausgleichsleistungen möglich
Das VG verwies den Schäfer auf die Möglichkeit eines finanziellen Ausgleichs, den das Land nach der "Richtlinie Wolf" vorgesehen habe.
Das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen bestätigte die Entscheidung des VG nun. Der Schäfer habe mit seinem Zulassungsantrag für die Berufung nicht aufgezeigt, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des VG bestehen. Das im September 2022 ergangene Urteil des VG ist damit rechtskräftig (Beschl. v. 30.08.2023).
Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
Bundesrat erleichtert den Abschuss von Wölfen, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 14.02.2020, becklink 2015483
EuGH, Günstiger Erhaltungszustand, Ausnahmegenehmigung, BeckRS 2019, 23630