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Kurstrainer im Fitnessstudio sind sozialversicherungspflichtig

LSG München
Ein Fit­ness­trai­ner, der als Kurs­lei­ter ohne ei­ge­nes un­ter­neh­me­ri­sches Ri­si­ko in die be­trieb­li­che Or­ga­ni­sa­ti­on des Fit­ness­stu­di­os ein­ge­bun­den ist und eine Stun­den­ver­gü­tung er­hält, un­ter­liegt der So­zi­al­ver­si­che­rungs­pflicht. Dies hat das LSG Mün­chen ent­schie­den.

Im Streit geht es um die Beschäftigungspraxis eines Fitnessstudios mit Kursangebot. Die jeweiligen Trainer der Einzel- und Gruppenkurse rechnen nach Zeitaufwand ab und werden von dem Fitnessstudio als freie Mitarbeiter bezeichnet. 

Die Rentenversicherung beanstandete dies und stufte die Vertragsverhältnisse als abhängige und damit sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ein. Sie forderte vom Fitnessstudio als Arbeitgeber entsprechend Sozialversicherungsbeiträge nach. Nachdem der hiergegen gerichtete Eilantrag erfolglos war, legte das Studio Beschwerde ein. 

LSG bestätigt Sozialversicherungspflicht für Fitnesstrainer

Das LSG hat die Beschwerde zurückgewiesen. Die Fitnesstrainer seien als sozialversicherungspflichtige Beschäftigte einzuordnen, da sie als Kursleiter in die betriebliche Organisation des Fitnessstudios eingebunden seien und selbst keinerlei unternehmerisches Risiko trügen.

Das Studio bestimme das Angebot an Trainingsmöglichkeiten und Kursen und akquiriere die Kunden. Die Kursleiter hätten lediglich die Aufgabe, das vorgegebene Programm auszufüllen und könnten nicht nach eigenem Gutdünken das Kursangebot verändern oder durch andere Kurse ersetzen. Die geleistete Arbeit werde zudem – wie bei Arbeitnehmern - stets nach Zeitaufwand vergütet (Az.: L 7 BA 72/23 B ER) (Beschl. v. 18.08.2023 - L 7 BA 72/23 B ER).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

Melle, Verträge mit Dozenten und Trainern: Praktische Tipps zur Vermeidung von Scheinselbständigkeit, SPA 2021, 157

LSG Bayern, In fremden Fitnessstudios tätige Fitnesstrainer sind regelmäßig abhängig beschäftigt, BeckRS 2023, 21281

SG Wiesbaden, Fitness-Trainerin, Versicherungspflicht, BeckRS 2016, 138249

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