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Erkennungsdienstliche Behandlung einer Klimaaktivistin nach Blockadeaktion

VG Trier
Das Po­li­zei­prä­si­di­um Trier durf­te nach einer Stra­ßen­blo­cka­de am Mo­sel­ufer im Jahr 2021 die Fin­ger­ab­drü­cke einer Kli­ma­ak­ti­vis­tin neh­men. Das VG Trier hat die Klage der 19-Jäh­ri­gen gegen die An­ord­nung ihrer er­ken­nungs­dienst­li­chen Be­hand­lung jetzt ab­ge­wie­sen.

Gegen eine Klimaaktivistin wird nach einer Blockadeaktion im Juni 2021 wegen des Verdachts der Nötigung und des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte ermittelt. Im Zuge der Ermittlungen wurde die erkennungsdienstliche Behandlung der Frau – konkret die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken, die Aufnahme von Lichtbildern, die Feststellung äußerer körperlicher Merkmale sowie Messungen – angeordnet.

Gericht bejaht verwerfliches Verhalten

Das VG hat jetzt entschieden, dass die angeordneten Maßnahmen rechtmäßig sind. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine erkennungsdienstliche Behandlung seien gegeben.

Zunächst bestehe ein hinreichender Tatverdacht im Hinblick auf die Nötigung. Das Verhalten der Aktivistin sei im Sinne der Strafvorschrift auch in besonderem Maße als "verwerflich" anzusehen, weil sie wissentlich ein im Einsatz befindliches Rettungsfahrzeug an der Weiterfahrt gehindert und damit bewusst die Gefährdung von Gesundheit und Leben unbeteiligter Dritter in Kauf genommen habe, um ihre eigenen politischen Interessen durchzusetzen.

Dieses Verhalten sei auch nicht durch die Versammlungsfreiheit gerechtfertigt, da es sich hierbei offenkundig nicht (mehr) um eine sozial-adäquate Nebenfolge rechtmäßiger Demonstrationen handele.

Gefahr der Wiederholung besteht

Daneben ließen die Persönlichkeitsstruktur der Frau sowie die nachfolgend gegen sie eingeleiteten Ermittlungsverfahren auf eine drohende Wiederholung schließen. Sie habe sich bereits in der Vergangenheit stets an der Grenze zur Strafbarkeit bewegt, habe ihre Vorgehensweise über die Jahre verfestigt und sei trotz ihres noch jungen Alters bereits dergestalt radikalisiert, dass sie zu strafbewehrtem Verhalten übergegangen sei.

Da sie sich auch nicht glaubhaft von bisherigen Verhaltensmustern distanziert habe und weiterhin in einer entsprechenden Szene bewege, stehe zu erwarten, dass es auch in Zukunft zu ähnlich gelagerten Aktionen mit den damit verbundenen Folgeschäden kommen werde.

Im Ergebnis seien die angeordneten Maßnahmen daher notwendig, erforderlich und auch verhältnismäßig, zumal es sich bei der Anlasstat nicht mehr um typische Jugendkriminalität handele.

zu VG Trier, Urteil vom 07.08.2023 - 8 K 1253/23

 

Das Urteil im Volltext finden Sie auf der Internetseite der Justiz Rheinland-Pfalz.

Aus der Datenbank beck-online

Zimmermann/Griesar, Die Strafbarkeit von Straßenblockaden durch Klimaaktivisten gem. § 240 StGB, JuS 2023, 401

Schmidt, Zur Strafbarkeit von Straßenblockaden der "Letzten Generation" wegen Nötigung und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, KlimR 2023, 210

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