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Behördenauftritt in sozialen Medien: Bestimmt das Personal mit?

BVerwG
Eine all­ge­mein­gül­ti­ge Ant­wort auf die Frage, wann das Per­so­nal über einen Auf­tritt in so­zia­len Me­di­en mit­be­stim­men darf, konn­te das BVer­wG nicht geben. In zwei am Mon­tag ver­öf­fent­lich­ten Ent­schei­dun­gen stellt es aber Kri­te­ri­en auf: Ent­schei­dend sei, ob eine Über­wa­chung der Mit­ar­bei­ter mög­lich sei.

Das BVerwG hat klargestellt, dass es grundsätzlich möglich ist, dass das Personal bei Behördenauftritten – beispielsweise bei Facebook oder Instagram – mitbestimmen darf. Dies könne nur im Einzelfall entschieden werden. Als Grundregel hat es hat danach differenziert, ob es dem Arbeitgeber möglich ist, die Leistungen oder das Verhalten des Personals anhand der Nutzerkommentare auszuwerten oder nicht.

Das hängt den Leipziger Richtern zufolge etwa davon ab, wie häufig die Beiträge kommentiert werden und wie lange die Kommentare gespeichert werden. Sobald die Beschäftigten objektiv den Eindruck gewinnen könnten, dass die Kommentare im Nachhinein ausgewertet würden, sei die Maßnahme mitbestimmungspflichtig.

Die Bundesrichter haben das vor allem mit dem Schutzzweck der Mitbestimmungsregel (§ 80 Abs. 1 Nr. 21 BPersVG) begründet, wonach die Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen, der Mitbestimmung unterliegen. Eine Absicht des Dienstherrn, sein Personal tatsächlich zu überwachen, sei dabei nicht entscheidend.

Mitbestimmungspflicht beginnt mit der Möglichkeit der Auswertung

Der Arbeitgeber hat den Leipziger Richtern zufolge schon bei der Planung seines öffentlichen Auftritts zu prognostizieren, ob anhand des Konzepts und des zu erwartenden Kommentaraufkommens voraussichtlich die Mitbestimmungspflicht ausgelöst wird. Sei das zunächst nicht zu erwarten, müsse der Auftritt aber kontinuierlich überprüft werden und gegebenenfalls das Mitbestimmungsverfahren eingeleitet werden.

Das BVerwG entschied in zwei Fällen: In der Sache 5 P 16.21 betrieb die Deutsche Rentenversicherung Bund auf Facebook und auf Instagram eine Seite zur Nachwuchsgewinnung. In der Sache 5 P 2.22 präsentierte sich eine Hamburger Kinderklinik auf Facebook. Sie postete vorwiegend anlassbezogen und stellte ihre Beschäftigten vor. Wie üblich konnten die Nutzer (Dritte und die eigenen Mitarbeiter) die eingestellten Beiträge kommentieren. In beiden Fällen forderte der Personalrat erfolglos die Durchführung eines Mitbestimmungsverfahrens. Sowohl das OVG Berlin-Brandenburg als auch das OVG Hamburg hoben die jeweils erstinstanzlichen stattgebenden Urteile auf und müssen nun nachbessern – sie hatten sich nicht mit den Einzelheiten befasst. 

zu BVerwG, Beschluss vom 04.05.2023 - 5 P 16.21

 

Aus der Datenbank beck-online

Hoffmann/Füllmann, Reichweite und Grenzen der Mitbestimmung des Personalrats bei sozialen Medien, öAT 2023, 23

Weichert, Datenschutz und Mitbestimmung in Matrixorganisationen, NZA 2023, 13

OVG Hamburg, Mitbestimmung bei Eröffnung und Betreiben einer Facebook-Seite durch Behörde, NVwZ-RR 2022, 391

Reidel, OVG Berlin Brandenburg, Auftritt einer Behörde in den sozialen Medien ist hinsichtlich der Kommentarfunktion nicht mitbestimmungspflichtig, öAT 2021, 239 (zur Vorinstanz)

BAG, Mitbestimmung bei Einrichtung und Betrieb einer Facebookseite, NZA 2017, 657

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