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Arzt darf Betäubungsmittel zur Selbsttötung nicht einführen

OVG Münster
Das Bun­des­in­sti­tut für Arz­nei­mit­tel und Me­di­zin­pro­duk­te muss nach einem Eil­be­schluss des Ober­ver­wal­tungs­ge­richts Nord­rhein-West­fa­len in Müns­ter einem Arzt die Ein­fuhr von Na­tri­um-Pen­to­bar­bi­tal nicht er­lau­ben. Auch die Ab­ga­be des Mit­tels an seine Pa­ti­en­ten zum Zweck der Selbst­tö­tung bleibt ver­bo­ten.

Der Antragsteller ist Leiter des Ärzteteams des Vereins Sterbehilfe in Hamburg. Er möchte seinen Patienten, die ihrem Leben ein Ende setzen wollen, das Betäubungsmittel Natrium-Pentobarbital zu ihrer eigenen Verfügung überlassen. Das Mittel kann derzeit in Deutschland nicht über Apotheken bezogen werden. Der Arzt will es deshalb aus der Schweiz nach Deutschland einführen. Das Verwaltungsgericht Köln hatte einen Eilantrag hierzu abgelehnt.

Die Beschwerde des Arztes ist auch vor dem OVG erfolglos geblieben. Der Erteilung einer Erlaubnis an den Antragsteller zur Abgabe von Natrium-Pentobarbital an seine Patienten stehe der Versagungsgrund des § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG entgegen, entschieden die Richter. Ärzte seien nach der Konzeption des Gesetzes nicht berechtigt, ihren Patienten Betäubungsmittel zur freien Verfügung zu überlassen.

Nur Apotheken dürfen Betäubungsmittel an Patienten abgeben

Der Verkehr mit Betäubungsmitteln durch einen Arzt im Verhältnis zu seinen Patienten ist in § 13 Abs. 1 BtMG geregelt. Hiernach darf der Arzt Betäubungsmittel jedoch nur verschreiben, verabreichen oder seinen Patienten zum unmittelbaren Verbrauch überlassen. Allen drei Handlungsformen sei gemeinsam, dass der Patient unmittelbar keine eigene Verfügungsgewalt über das Betäubungsmittel erlange, erläuterte das Gericht.

Zwar könne der Patient aufgrund einer ärztlichen Verschreibung Betäubungsmittel zur freien Verfügung erhalten. Die Abgabe eines verschriebenen Betäubungsmittels an die Patienten sei nach der abschließenden gesetzlichen Regelung des § 13 Abs. 2 BtMG jedoch zur Vermeidung eines Betäubungsmittelmissbrauchs allein Apotheken vorbehalten, betonte das OVG Münster.

zu OVG Münster, Beschluss vom 08.08.2023 - 9 B 194/23

 

Aus der Datenbank beck-online

LSG Bayern, Kein Anspruch auf Sterbemedikament im Eilverfahren, FD-MedizinR 2023, 458586

Schurz, Vier Perspektiven auf das Grundrecht auf selbstbestimmtes Sterben, DÖV 2023, 553

Birklbauer, Ausgewählte Aspekte zur Neuregelung strafbarer Suizidassistenz, NLMR 2022, 211

BVerfG, Verfassungswidrigkeit des Verbots der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung, NJW 2020, 905

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