chb_rsw_logo_mit_welle_trans
Banner Jubiläumslogo

Brunnenhalle in Bad Dürkheim darf erweitert werden

VG Neustadt a. d. Weinstraße
Eine Nach­ba­rin ist mit ihrer Klage gegen den Umbau der Bad Dürk­hei­mer Brun­nen­hal­le ge­schei­tert. Die Bau­ge­neh­mi­gung ver­let­ze sie nicht in ei­ge­nen Rech­ten, so das Ver­wal­tungs­ge­richt Neu­stadt an der Wein­stra­ße. Die Stadt will in der Halle eine Tou­ris­ten­in­for­ma­ti­on, eine Bü­ro­ein­heit und eine Gas­tro­no­mie un­ter­brin­gen.

In unmittelbarer Nähe der städtischen Veranstaltungshalle aus den 1930er Jahren befindet sich ein Kurgarten und ein Freizeitbad. Ein Bebauungsplan weist das Areal als "Kurgebiet" aus. Der klagenden Nachbarin gehören zwei angrenzende, mit Wohngebäuden bebaute Grundstücke. Diese befinden sich jedoch im unbeplanten Innenbereich.

2022 erteilte die beklagte Kreisverwaltung Bad Dürkheim der Stadt die Baugenehmigung für den Umbau und die Erweiterung der Brunnenhalle. Teil der Baugenehmigung war auch ein schalltechnisches Gutachten.

Die Nachbarin erhob nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens Klage und machte eine Verletzung eigener Rechte geltend. Es handele sich um eine "maßgeschneiderte Baugenehmigung", mit deren Hilfe versucht werde, eine an dieser Stelle mit lärmsensibler Umgebungsbebauung völlig unpassende "Eventlocation" zu realisieren. Die Lärmschutzmaßnahmen, die der Sachverständige in seinem Gutachten empfehle, seien völlig unrealistisch.

Klage schon mangels Drittschutzes des Bebauungsplans erfolglos

Das VG hat die Klage abgewiesen. Der Bebauungsplan vermittele Grundstückseigentümern außerhalb des Plangebiets – wie der Klägerin – in Ermangelung entsprechender, ausdrücklicher Bestimmungen schon keinen Drittschutz.

Selbst wenn der Bebauungsplan aber ungültig sein sollte, da dieser gegen das Verbot verstoßen könnte, in einem Sondergebiet eine "diffuse" Mischung verschiedener Nutzungsarten zuzulassen, scheide eine Verletzung der Klägerin in eigenen Rechten aus, da sich die Brunnenhalle dann in einem sogenannten faktischen Mischgebiet befände. Dort seien Anlagen für kulturelle Zwecke grundsätzlich zulässig.

Die Baugenehmigung verstoße auch ansonsten nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Insbesondere gingen von dem genehmigten Betrieb nach Überzeugung des Gerichts keine unzumutbaren Lärmbelästigungen aus.

zu VG Neustadt a.d. Weinstraße, Urteil vom 29.06.2023 - 5 K 797/22

 

Aus der Datenbank beck-online

Ramsauer, Nachbarschutz im Baurecht, JuS 2020, 385

Wolf, Drittschutz im Bauplanungsrecht, NVwZ 2013, 247

Anzeigen:

NvWZ Werbebanner
VerwaltungsR PLUS Werbebanner

BECK Stellenmarkt

Teilen:

Menü