Auf der Deutzer Freiheit in Köln dürfen wieder Autos fahren. Die Ausweisung als Fußgängerzone ist voraussichtlich rechtswidrig, entschied das Verwaltungsgericht Köln. Das Projekt sollte der Lebensqualität der Anwohner und dem Klimaschutz dienen. Für eine Verkehrsbeschränkung bedürfe es aber einer qualifizierten Gefahrenlage, so das Gericht.
Die Ausweisung der Straße als Fußgängerzone im Juni 2022 geht auf den Bürgerantrag der Bürgerinitiative "Deutzer (Auto)Freiheit" und einen Beschluss der Bezirksvertretung Innenstadt zurück.
Danach sollte durch den ursprünglich für zwölf Monate angesetzten Verkehrsversuch getestet werden, wie sich die autofreie Straße auf die Lebensqualität der Anwohner in Deutz, auf die zukunftsfähige Entwicklung des "Veedels" und auf die Belebung der Geschäfte und Gastronomie auswirkt. Zudem erwartete man einen positiven Beitrag zum Klimaschutz durch die Reduktion des motorisierten Individualverkehrs.
Einsatz straßenverkehrsrechtlicher Instrumente nicht gerechtfertigt
Dies, so das VG Köln auf den Eilantrag eines Anliegers vom Mai 2023, seien aber alles keine Gründe, die die Einrichtung einer Fußgängerzone mittels straßenverkehrsrechtlicher Instrumente rechtfertigen könnten.
Die Straßenverkehrsbehörden könnten die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken nur aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürften nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine qualifizierte Gefahrenlage besteht.
Keine qualifizierte Gefährdungslage für Verkehr dargelegt
Eine solche qualifizierte Gefährdungslage für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs habe die Stadt jedoch nicht ansatzweise dargelegt. Das dokumentierte Unfallgeschehen sei mit vier bis fünf Unfällen pro Jahr unauffällig. Das gelte umso mehr, als die Deutzer Freiheit in der großstädtischen Innenstadtlage Kölns liege.
Die Beteiligten können gegen den Beschluss des VG Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht Münster entscheiden würde (Beschl. v. 02.08.2023 - 18 L 823/23).
Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
- Joder, Anforderungen an straßenrechtliche Sondernutzungssatzungen unter Berücksichtigung klima- und umweltrechtlicher Belange, NVwZ 2021, 1010
- Steiner, Instrumentierungsfragen der innerstädtischen Mobilität, NVwZ 2021, 356