Die Anschaffung und Haltung eines Hundes gehört nicht zu den Kosten, die das Jobcenter im Rahmen von Hartz IV übernehmen muss. Dies gelte auch dann, wenn der Hund als "Sozialkontakt-Hilfe" begehrt werde, so das Landessozialgericht Baden-Württemberg.
Der alleinstehende Kläger hatte geltend gemacht, er benötige einen Begleithund als soziale Unterstützung während und insbesondere nach der Corona-Pandemie, um die schweren Folgen sozialer und finanzieller Isolation zu kompensieren, Tagesstrukturen zu entwickeln und soziale Kontakte und Teilhabe zu erlangen.
Der Kläger blieb jedoch vor dem LSG Baden-Württemberg wie schon zuvor vor dem Sozialgericht Stuttgart erfolglos.
Hundehaltung fällt nicht unter das Existenzminimum
Die Hundehaltung falle nicht unter das vom SGB II zu gewährleistende Existenzminimum. Das SGB II sehe keine ausdrückliche Rechtsgrundlage für einen Mehrbedarf wegen Tierhaltung vor.
Es liege auch kein besonderer Bedarf vor, der ausnahmsweise die begehrte Leistung rechtfertigen könnte. Denn der Kläger habe es – anders als beispielsweise bei bestimmten Erkrankungen mit dauerhaft erhöhtem Hygienebedarf – selbst in der Hand, diesen Bedarf zu steuern. Er könne die Kosten einer Hundehaltung dadurch vermeiden, dass er sich eben keinen Hund anschafft.
Pflege sozialer Kontakte auch ohne Hund möglich
Die Pflege sozialer Kontakte sowohl zu Hunde- als auch zu Nichthundebesitzern in seinem Wohnumfeld sei dem Kläger unabhängig davon, ob er selbst einen Hund besitze, uneingeschränkt möglich. Er befinde sich – auch unter Berücksichtigung der coronabedingten Isolationsvorschriften – nicht in einer außergewöhnlichen Lebenssituation, in der ohne die Bedarfsdeckung (Hundehaltung) verfassungsrechtlich geschützte Güter gefährdet würden.
Eine konkrete und unmittelbare Gefährdung der Gesundheit des Klägers konnte das LSG ebenfalls nicht erkennen. Dies habe der Kläger auch ausdrücklich nicht geltend gemacht. Er habe sich bewusst nicht an seine Krankenkasse gewandt. Nach seinem eigenen Vortrag brauche er keine "medizinische" Leistung in Form eines "Psychotherapie-Assistenzhundes", sondern einen "Begleithund" als "Sozialkontakt-Hilfe" (Urt. v. 20.06.2023 - L 9 AS 2274/22).