Eine Verbitterung über behördliches Verhalten im Zusammenhang mit der Anerkennung der gesundheitlichen Folgen einer Impfung ist, selbst wenn sie als "Verbitterungsstörung" Krankheitswert erreicht, nicht der Impfung zuzurechnen. Dies stellt das Landessozialgericht Baden-Württemberg klar.
Eine solche Störung könne die aufgrund eines Impfschadens gegenüber dem Staat bestehenden Versorgungsansprüche nicht erhöhen, so das LSG.
Dass man – selbst mit einem berechtigten Begehren – gegenüber einem Sozialleistungsträger nicht durchdringt, gehöre zum allgemeinen Lebensrisiko und sei nicht vom Schutzzweck des sozialen Entschädigungsrechts umfasst. Dieses beinhalte keine Anspruchsgrundlage für die Entschädigung von jeglichen Folgen exekutiven Unrechts.
Hepatitisinfektion nach Impfung
Der vom LSG behandelte Fall betraf Impfschäden, die im Rahmen der sogenannten Anti-D-Immunprophylaxe durch verunreinigtes Immunglobulin entstanden sind. Mehrere tausend Frauen hatten sich deswegen in den Jahren 1978 und 1979 in der DDR mit Hepatitis infiziert.
Die Kompensation der durch den "Anti-D-Skandal" eingetretenen Schäden erfolgt durch das Anti-D-Hilfegesetz (AntiDHG). Dieses sieht unter anderem eine monatliche Rente vor, deren Höhe sich nach dem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) bemisst.
Zurechnungszusammenhang unterbrochen
Einen höheren GdS hatte die Klägerin unter anderem mit der ihr bescheinigten Verbitterungsstörung begründet.
Das LSG entschied, die Störung sei nicht rechtlich ursächlich auf die vom AntiDHG erfasste Schädigung zurückzuführen. Sie resultiere nicht unmittelbar aus der Hepatitis-C-Infektion und sei auch nicht mittelbar durch diese verursacht worden. Vielmehr beruhe sie auf der eigenverantwortlichen, den Zurechnungszusammenhang unterbrechenden Entscheidung des beklagten Sozialleistungsträgers, die das LSG zudem für rechtmäßig halte (Az.: L 6 VM 3577/21) (Urt. v. 25.05.2023 - L 6 VM 35577/21).
Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
- LSG Baden-Württemberg, Kein Versorgungsanspruch wegen Verbitterungsstörung aufgrund vermeintlich unberechtigter Nichtanerkennung einer Schädigungsfolge, BeckRS 2023, 14616 (ausführliche Gründe)
- auf der Heiden, Haftung und Entschädigung bei Corona-Impfungen, NJW 2022, 3737
- Dutta, Haftung für etwaige Impfschäden, NJW 2022, 649
- Anm. zu LSG Sachsen, Soziales Entschädigungsrecht, hier: Osteoporose als Folge einer chronischen Hepatitis C nach Anti-D-Immunprophylaxe, FD-SozVR 2017, 392909
- LSG Berlin-Brandenbur, Anti-D-Immunprophylaxe, Hepatitis-C, Absenkung, Rentenversicherung, Minderung, Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, BeckRS 2016, 113757