Der Betreiber eines Veranstaltungslokals im Landschaftsschutzgebiet Heeseberg in Niedersachsen darf dort vorerst keine Tiny-Häuser als Ferienhäuser errichten und auch kein Brauhaus und keinen Kiosk bauen. Dies hat der Bund für Umwelt und Naturschutz (BUND) mit einem Eilantrag vor dem Verwaltungsgericht Braunschweig erreicht. In dem Schutzgebiet dürften "nicht privilegierte bauliche Anlagen" nicht errichtet werden.
Der BUND als klageberechtigter Naturschutzverband hatte beim Landkreis Widerspruch gegen das Vorhaben eingelegt und einen Eilantrag beim VG Braunschweig gestellt.
Das VG entsprach dem Eilantrag. Die Baugenehmigung sei voraussichtlich schon deswegen rechtswidrig, weil das Vorhaben in einem FFH-Gebiet liegt und der Landkreis daher nach Bundes- und Europarecht eine besondere Verträglichkeitsprüfung hätte durchführen müssen. Dies habe er nicht getan.
Das Bauvorhaben verstoße voraussichtlich außerdem gegen verschiedene Vorschriften der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet, insbesondere gegen das Verbot, dort keine "nicht privilegierten baulichen Anlagen" zu errichten. Darunter falle auch das geplante Vorhaben.
Insbesondere genüge es nicht, dass der Landkreis mit dem Vorhaben den Tourismus fördern wolle. Denn er habe die erforderlichen Vorteile für diesen Wirtschaftszweig – etwa gesteigerte Besucherzahlen – nicht vertieft dargelegt, weshalb touristische Belange in der zu treffenden Abwägung bislang nicht hätten berücksichtigt werden können.
Baugenehmigung für Gastronomie-Erweiterung erteilt
Der Betreiber des Veranstaltungslokals "Heese 5" verfolgt schon seit 2021 den Plan, seine Gastronomie auf dem Heeseberg um drei Tiny-Häuser zu erweitern. Das Lokal liegt im Landschaftsschutzgebiet "Hügellandschaft Heeseberg" sowie im FFH-Gebiet "Heeseberg-Gebiet". Nachdem ihm der Landkreis Helmstedt zunächst positive Signale gesendet und auch bereits eine Fördersumme bewilligt hatte, verzögerte sich das Baugenehmigungsverfahren wegen umweltschutzrechtlicher Bedenken.
Ein vom Landkreis Helmstedt kurzfristig in Auftrag gegebenes, naturschutzfachliches Gutachten war indes zu dem Ergebnis gekommen, dass das Bauvorhaben das Schutzgebiet nur unwesentlich zu beeinträchtigen drohe. Daraufhin hatte der Landkreis unter diversen Auflagen sowie unter Befreiung von mehreren Verboten der Landschaftsschutzgebietsverordnung die begehrte Baugenehmigung erteilt (Beschl. v. 24.07.2023 - 2 B 116/23).
Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
- VGH München, Genehmigung der gastronomischen Nutzung eines Stegs, BeckRS 2020, 24816