Wer sterben will, hat gegen seine Krankenkasse – jedenfalls im Eilverfahren – keinen Anspruch auf die Versorgung mit Pentobarbital. Unabhängig von der Frage, ob die Krankenkasse für die Versorgung zuständig ist, stellte das Landessozialgericht Bayern klar, dass ein einstweiliger Rechtsschutz nicht in Betracht komme: Wer sterben wolle, würde die Entscheidung in der Hauptsache dann wohl vorwegnehmen.
Ein Mann beantragte bei seiner Krankenkasse die Versorgung mit dem Medikament Pentobarbital zur Verwirklichung seines Wunsches nach einem selbstbestimmten Lebensende. Die Kasse verweigerte die Versorgung, wogegen der Mann mit Widerspruch und einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vorging.
SG und LSG konnten nicht weiterhelfen. Der Gedanke einer vorläufigen Entscheidung greife hier nicht. Da der Mann sich selbst töten wolle, wäre mit einer stattgebenden Entscheidung der Prozess aller Wahrscheinlichkeit nach beendet und im Hauptsacheverfahren keine Korrektur mehr möglich. Im Eilverfahren dürfe die Hauptsache aber nicht vorweggenommen werden. Auch die Verpflichtung des Staates, die Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG zu achten und zu schützen, gebiete diese Entscheidung.
Auch keine Anwaltszuordnung
Außerdem hatte der Sterbewillige vor dem SG Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt. Er sieht sich aufgrund seiner schlechten gesundheitlichen Verfassung im gerichtlichen Verfahren benachteiligt und als Behinderter diskriminiert. Da die Forderung des Sterbewilligen keine Aussicht auf Erfolg hatte, bekam er auch keinen Anwalt beigeordnet.
Eine Verfassungsbeschwerde des Mannes gegen den SG-Beschluss hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen (L 4 KR 277/23 B ER).
Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
- BVerfG, Verweigerung einer Erlaubnis zum Erwerb eines Arzneimittels zur Selbsttötung, NJW 2021, 1086
- Lindner, Verfassungswidrigkeit des Verbotes aktiver Sterbehilfe? NStZ 2020, 505
- Jurgeleit, Sterbehilfe in Deutschland, NJW 2015, 2708