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E-Scooter-Fahrt nach Cannabiskonsum kann Führerschein kosten

VG Berlin
Wer unter Can­na­bis­ein­fluss mit einem E-Scoo­ter fährt, muss unter Um­stän­den mit dem Ent­zug des Füh­rer­scheins rech­nen. Das zeigt ein vom Ver­wal­tungs­ge­richt Ber­lin ent­schie­de­ner Fall. Auch beim Fah­ren mit einem E-Scoo­ter sei das Tren­nungs­ge­bot zu be­ach­ten, also zwi­schen dem Can­na­bis­kon­sum und dem Füh­ren eines Kraft­fahr­zeugs zu tren­nen, hebt das Ge­richt in dem Eil­ver­fah­ren her­vor.

Der Antragsteller fuhr mit einem E-Scooter im Straßenverkehr Schlangenlinien und geriet mehrfach nah an geparkte Autos. Die Polizei hielt ihn an, nahm eine Blutprobe und fand einen THC-Wert von 4,4 ng/ml.

Gegenüber den Polizisten äußerte der Antragsteller, jeden Tag Cannabis zu konsumieren und jeden Tag Auto zu fahren. Im Nachhinein behauptete er, dies nicht ernst gemeint zu haben.

Die Fahrerlaubnisbehörde forderte den Antragsteller auf, binnen drei Monaten ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu seiner Fahreignung einzureichen. Da der Antragsteller nicht reagierte, wurde ihm daraufhin mit sofortiger Wirkung der Führerschein entzogen.

Trennungsgebot auch bei Fahren mit E-Scooter zu beachten

Das VG Berlin lehnte den dagegen gerichteten Eilantrag ab. Die Fahrerlaubnisbehörde müsse demjenigen die Fahrerlaubnis entziehen, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweise. Dies sei beim Antragsteller anzunehmen, weil er das zu Recht angeforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht eingereicht habe.

Eines solchen Gutachtens bedürfe es, um zu klären, ob der gelegentlich Cannabis konsumierende Antragsteller nur einmalig nicht zwischen dem Cannabiskonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs getrennt habe oder dies auch in Zukunft nicht tun werde. Auch beim (erlaubnisfreien) Fahren mit einem Elektrokleinstfahrzeug wie einem E-Scooter sei das Trennungsgebot zu beachten.

Die Grenze hinnehmbaren Cannabiskonsums sei hier überschritten. Die Rechtsprechung nehme eine cannabisbedingte Beeinträchtigung der Fahrsicherheit – jedenfalls beim Fahren eines Autos – ab einem THC-Wert von 1,0 ng/ml an. Vorliegend sei erschwerend zu berücksichtigen, dass der Antragsteller durch seine Fahrweise den Straßenverkehr gefährdet und einen regelmäßigen Verstoß gegen das Trennungsgebot auch beim Autofahren eingeräumt habe.

Öffentliches Interesse rechtfertigt sofortigen Führerscheinentzug

Die gesetzte Frist von drei Monaten zur Beibringung des Gutachtens sei ausreichend gewesen, weil Zweifel an der Fahreignung nach einem Verstoß gegen das Trennungsgebot rasch zu klären seien.

Das öffentliche Interesse, schwere Personen- und Sachschäden zu vermeiden, die mit Verkehrsunfällen aufgrund einer Drogeneinnahme verbunden sein könnten, rechtfertige schließlich den sofortigen Entzug des Führerscheins. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden (Beschl. v. 17.07.2023 - 11 L 184/23).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

  • VGH München, Fahrt mit einem Elektrokleinstfahrzeug (E-Scooter) unter der Wirkung von Cannabis, BeckRS 2023, 4690
  • Anm. zu LG Hildesheim: Strafloses Benutzen eines E-Scooters mit bloßer Muskelkraft als Tretroller unter Drogeneinfluss und ohne Fahrerlaubnis, FD-StrafR 2022, 454294
  • VG Ansbach, Entziehung der Fahrerlaubnis und Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Kraftfahrzeuge wegen Nichtvorlage eines Fahreignungsgutachtens (gelegentlicher Cannabiskonsum) – einstweiliger Rechtsschutz, BeckRS 2021, 28450

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