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Lärm eines Hundespielplatzes in Wohngebiet zumutbar

VG Berlin
Der durch einen Hun­de­spiel­platz in einem Wohn­ge­biet ver­ur­sach­te Lärm ist von An­woh­nern hin­zu­neh­men, so­fern er sich im Rah­men der gel­ten­den Im­mis­si­ons­richt­wer­te hält. Das hat das Ver­wal­tungs­ge­richt Ber­lin ent­schie­den. Eine Lärm­pe­gel­mes­sung habe keine un­zu­läs­si­gen Werte er­ge­ben. Zu be­den­ken sei auch, dass ein Hun­de­spiel­platz dem Tier­schutz diene.

Eine Anwohnerin hat gegen den umzäunten und mit einem abschließbaren Tor versehenen Hundeauslauf geklagt, den das Bezirksamt Lichtenberg im Fennpfuhlpark eingerichtet hatte.

Die Anlage wird von einem privaten Bürgerverein betrieben, mit dem das Bezirksamt einen Nutzungsvertrag geschlossen hat. Am Tor des Hundespielplatzes ist ein Hinweis auf die Öffnungszeiten angebracht (Montag bis Samstag von 8.00 bis 20.00 Uhr, Sonn- und Feiertag 8.00 bis 13.00 sowie 15.00 bis 20.00 Uhr).

Die Anwohnerin macht geltend, dass die Lärmbelästigung unzumutbar sei und der Spielplatz auch außerhalb der Öffnungszeiten genutzt werde. Das Hundegebell verursache Stress und störe ihre Konzentrationsfähigkeit. An Entspannung oder gar Schlaf sei in den nutzungsintensiven Phasen selbst bei geschlossenen Fenstern nicht zu denken.

Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen entscheidend

Das VG Berlin hat die Klage abgewiesen. Die Anwohnerin könne die Schließung des Hundespielplatzes nicht verlangen, weil die davon ausgehenden Geräusche zumutbar seien. Dabei komme es nicht auf die individuelle Einstellung eines gegebenenfalls besonders empfindlichen Menschen an, sondern auf das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen. 

Bei einer Lärmpegelmessung in der Wohnung der Anwohnerin seien die in einem Wohngebiet zulässigen Immissionsrichtwerte von 55 dB(A) tagsüber – wenn auch knapp – eingehalten worden. Bei der Ermittlung des Werts sei der geltend gemachten Lästigkeit des Hundelärms (Lautäußerungen in unterschiedlichen Tonhöhen und Impulsen) durch einen Aufschlag von 9,3 dB(A) Rechnung getragen worden.

Hundespielplätze mit freiem Auslauf sind im Sinn des Tierschutzes

Zu berücksichtigen sei auch, dass der Lärm am Tag zwar wiederkehrend, aber keineswegs ununterbrochen vorhanden sei. Außerdem gehörten die Hundehaltung und die damit einhergehenden Hundeauslaufgebiete zum typischen Stadtbild einer Großstadt. Die Errichtung eines Hundespielplatzes sei daher sinnvoll und könne wegen der möglichen Nutzungskonflikte in einer Grünanlage sogar erforderlich sein, um das freie Laufen der Hunde auf einen überschaubaren Bereich zu begrenzen. 

Angesichts der in Berlin grundsätzlich geltenden Leinenpflicht sei es auch aus Gründen des Tierschutzes notwendig, Hunden die Möglichkeit zu geben, sich artgemäß frei zu bewegen. Durch die Umzäunung des abschließbaren Hundespielplatzes, der auch regelmäßig durch freiwillige Helfer des Bürgervereins verschlossen werde, habe das Bezirksamt effektive und ausreichende Maßnahmen zur Einhaltung der Öffnungszeiten ergriffen. Gegen das Urteil kann Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gestellt werden (Urt. v. 09.06.2023 - 24 K 148.19)

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

  • OVG Saarlouis, Nutzungsverbot für Hundehaltung im Wohngebiet, KommJur 2019, 464
  • OVG Münster, Hundepension in allgemeinem Wohngebiet, NVwZ-RR 2013, 177

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