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Ex-Staatssekretär darf sich auf Stelle als OVG-Präsident bewerben

OVG Lüneburg
Das Nie­der­säch­si­sche Jus­tiz­mi­nis­te­ri­um ist in einem Rechts­streit um die Be­set­zung der Prä­si­den­ten­stel­le des Ober­ver­wal­tungs­ge­richts end­gül­tig ge­schei­tert. Das Ver­wal­tungs­ge­richt Han­no­ver hatte ent­schie­den, dass das Mi­nis­te­ri­um einen ehe­ma­li­gen Staats­se­kre­tär nicht aus dem Be­wer­bungs­ver­fah­ren aus­schlie­ßen durf­te. Die hier­ge­gen ein­ge­reich­te Be­schwer­de des Mi­nis­te­ri­ums hat das OVG nun zu­rück­ge­wie­sen. Der Aus­schluss sei rechts­wid­rig ge­we­sen.

Ehemaliger Staatssekretär wehrt sich gegen Ausschluss vom Bewerbungsverfahren

Um die seit November 2022 vakante Stelle der Präsidentin oder des Präsidenten des Niedersächsischen OVG hatten sich der Antragsteller und zwei weitere Personen beworben. Das Niedersächsische Justizministerium entschied sich, den Antragsteller aus dem Bewerbungsverfahren auszuschließen, weil er sich als ehemaliger Staatssekretär im einstweiligen Ruhestand befinde, und teilte ihm dies mit. Auf den Eilantrag des Antragstellers untersagte das VG Hannover dem Justizministerium, vor Ablauf von zwei Wochen nach Bekanntgabe einer erneuten Auswahlentscheidung an den Antragsteller die besagte Stelle zu besetzen.

Ausschluss von "politischen Beamten" nicht vorgesehen

Die dagegen eingelegte Beschwerde des Justizministeriums hat das OVG nun zurückgewiesen. Der Senat ist zu der Einschätzung gelangt, dass der Ausschluss des Antragstellers aus dem Bewerbungsverfahren rechtswidrig gewesen ist. Ein Ausschluss von "politischen Beamten", die nach einem Regierungswechsel in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden seien, aus dem Stellenbesetzungsverfahren gehe aus dem Ausschreibungstext und den Verwaltungsvorgängen nicht unmissverständlich hervor. Er ergebe sich auch weder aus dem Gesetz noch der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung. Danach habe ein solcher Beamter zwar keinen Anspruch auf Rückkehr in sein früheres Dienstverhältnis wie ehemalige Mitglieder des Bundes- oder Landtages oder Ruhestandsbeamte, die wieder dienstfähig geworden seien, die Bewerbung auf eine ausgeschriebene Stelle sei ihm jedoch nicht verwehrt (Beschl. v. 05.07.2023 - 5 ME 44/23).

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