Der Staubsaugerhersteller Dyson kann sich wieder Hoffnung auf mehrere Millionen Euro Schadenersatz von der EU-Kommission machen. Ein Urteil des Gerichts der Europäischen Union, in dem eine Schadenersatzklage Dysons abgewiesen wurde, müsse aufgehoben werden, forderte die Generalanwältin Tamara Capeta am Europäischen Gerichtshof. Die Sache müsse an das EuG zurückverwiesen werden.
Dyson moniert unfairen Vergleich mit klassischen Staubsaugern
Dyson war erfolgreich vor Gericht gegen eine EU-Verordnung vorgegangen, die es erlaubte, die Energieeffizienz von klassischen Staubsaugern mit leerem Behälter und somit nicht unter realen Bedingungen zu bestimmen. Denn der Stromverbrauch einiger Staubsauger steige, je voller der Beutel sei. Das britische Unternehmen, das beutellose Staubsauger verkauft, sah sich deswegen ungerecht behandelt und forderte 176 Millionen Euro Schadenersatz von der EU-Kommission. Dyson gewann zwar den Prozess, bekam aber keinen Schadenersatz zugesprochen. Dagegen wehrt sich der Staubsaugerhersteller vor dem EuGH.
Generalanwältin: Verstoß rechtfertigt Schadensersatzanspruch
Generalanwältin Capeta gab Dyson nun Recht und plädierte dafür, das vorherige Urteil aufzuheben. Das untere Gericht habe Dysons Anliegen nicht richtig aufgefasst. Weder Auslegungsschwierigkeiten noch die Komplexität des Sachverhalts könnten die Entscheidung der Kommission entschuldigen, so die Generalanwältin. Der Verstoß der Brüsseler Behörde gegen die Richtlinie über die Energieverbrauchskennzeichnung sei daher ausreichend für einen möglichen Schadenersatz, hieß es. Das EuG müsse dann noch darüber entscheiden, ob die übrigen Voraussetzungen für Schadenersatz erfüllt sind. Der EuGH folgt der Einschätzung der Generalanwälte oft, aber nicht immer. Mit einem Urteil wird in einigen Monaten gerechnet (Az.: C 122/22) (Schlussanträge v. 07.07.2023).
Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
- EuG, Anforderungen an die Energieverbrauchskennzeichnung von Staubsaugern, ZUR 2019, 358
- EuGH, Energieverbrauchskennzeichnung von Staubsaugern: Überschreitung der Ermächtigungsgrundlage bei Auswahl der Messverfahren, BeckRS 2017, 109335
- EuG, Indication by labelling and standard product information of the consumption of energy and other resources by energy-related products, BeckRS 2015, 116729