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Wer den Holocaust bezweifelt, darf keine Uniform tragen

BVerwG
Ein Sol­dat muss für die frei­heit­lich-de­mo­kra­ti­sche Grund­ord­nung ein­ste­hen. Wer den Ho­lo­caust be­zwei­felt oder gar für die NSDAP schwärmt, tut das nicht, be­fin­det das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt und be­stä­tig­te die Ent­schei­dung eines Trup­pen­dienst­ge­richts, einem Sol­da­ten vor­läu­fig die Dienst­aus­übung zu un­ter­sa­gen und ihm zu ver­bie­ten, die Uni­form zu tra­gen. Zu Recht er­hal­te er ak­tu­ell auch nur die Hälf­te sei­ner Be­zü­ge.

"NSDAP ist und war das einzige Wahre"

Gegenüber zwei Kameraden soll der Soldat, der Beschwerde gegen sein Dienstausübungsverbot und die Nebenentscheidungen eingelegt hat, die Existenz von Konzentrationslagern bezweifelt haben, nach Angaben seiner Gesprächspartner sprach er im Jahr 2015 von einer "Geschichtsfälschung" der Alliierten. Auch vier Jahre später, so der Vorwurf seines Dienstherrn, habe er laut ausgewerteten Chats den Holocaust relativiert. 2019 habe er geschwärmt, die NSDAP "ist und war das einzig Wahre" und 2020 habe er in seinem Facebook-Profil einen Beitrag der NPD Thüringen geliked.

2021 wurde Disziplinarverfahren eingeleitet

Erst im Juli 2021 wurde ein Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet und der Soldat vorläufig des Dienstes enthoben. Ihm wurde verboten, seine Uniform zu tragen, und er bezog nur noch die Hälfte seiner Dienstbezüge. § 126 Abs. 1 der Wehrdisziplinarordnung (WDO) lässt diese vorläufige Einbehaltung von Dienstbezügen nur zu, wenn voraussichtlich eine sogenannte Höchstmaßnahme ergehen, der Soldat also aus dem Dienst entfernt oder ihm sein Ruhegehalt aberkannt werden wird.

Soldaten müssen für die freiheitlich-demokratische Grundordnung einstehen

Das BVerwG aber hat offenbar wenig Zweifel, dass es dazu kommen wird. Die politische Treuepflicht des Soldaten nach § 8 des Soldatengesetzes (SG) gebietet laut dem Senat nicht nur die Einhaltung, sondern darüber hinaus auch das entschiedene Eintreten für die freiheitlich-demokratische Grundordnung der Bundesrepublik. Diese Pflicht verletze bereits, wer sich als Soldat "nicht eindeutig von Bestrebungen distanziert, die diesen Staat und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren", zitiert das BVerwG die eigene Rechtsprechung. Ein Verhalten, das objektiv geeignet oder gar darauf angelegt ist, die Ziele des NS-Regimes zu verharmlosen sowie Kennzeichen, Symbole oder sonstige Bestandteile der NS-Ideologie (wieder) gesellschaftsfähig zu machen, sei mit dieser politischen Treuepflicht unvereinbar, und zwar nicht erst, wenn es die Strafbarkeitsschwelle erreiche. Wer sich für die NSDAP begeistert, deren Ziele - wie die vollständige Vernichtung der Juden - verharmlost, um das sogenannte Dritte Reich von diesem Makel der organisierten Tötung zu befreien, drückt laut BVerwG eine hohe Identifikation mit dem Nationalsozialismus aus, die mit der politischen Treuepflicht des Soldaten nicht im Mindesten vereinbar ist.

Dienstenthebung wahrscheinlich

Ein Soldat, dessen Verfassungstreue ernsthaft zu bezweifeln ist, zerstört dem 2. Wehrdienstsenat zufolge das Vertrauensverhältnis zwischen sich und seinem Dienstherrn, erklärt der Senat und geht wie bereits das Truppendienstgericht davon aus, dass der Soldat aus dem Dienst entfernt werden wird. Damit seien die vorläufige Kürzung des Solds und das Verbot, die Uniform zu tragen, nach § 126 Abs. 1 Satz 1 WDO rechtmäßig (Beschl. v. 08.05.2023 - 2 WDB 13.22).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

  • Hufen, Die politische Treuepflicht der Beamten (Art. 33 IV und V GG), JuS 2023, 521
  • BVerwG, Disziplinarische Ahndung der Ausführung eines Hitlergrußes auf Feier in Bundeswehrliegenschaft, NVwZ-RR 2021, 770
  • BVerwG, Bagatellisierung des Nationalsozialismus und Bedeutung einer entsprechenden Gesinnung, BeckRS 2020, 22729
  • BVerfG, Verurteilung wegen Leugnung des nationalsozialistischen Völkermords, NJW 2018, 2858

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