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Triebwerksprobeläufe am Flughafen Essen/Mülheim weiter erlaubt

VG Düsseldorf
Die Stadt Mül­heim an der Ruhr darf Trieb­werks­pro­be­läu­fe nach der In­stand­set­zung eines Flug­zeu­ges nicht unter Rück­griff auf das Bun­des-Im­mis­si­ons­schutz­ge­setz ver­bie­ten. Dies hat das Ver­wal­tungs­ge­richt Düs­sel­dorf ent­schie­den und damit den Eil­an­trä­gen der Flug­ha­fen­ge­sell­schaft sowie zwei­er auf dem Ge­län­de des Flug­ha­fens Essen/Mül­heim (zum Teil seit Jahr­zehn­ten) an­säs­si­gen War­tungs­be­trie­be ent­spro­chen.

Checks gehören zu laufendem Betrieb des Flugplatzes

Die Erprobung von Triebwerken an Luftfahrzeugen nach routinemäßigen Wartungen (sogenannte Maintenance Checks) auf dem Gelände eines Verkehrslandeplatzes zwecks Wiederaufnahme des Flugbetriebes und hiermit einhergehende Geräuschemissionen sind nach den jetzt ergangenen Beschlüssen des Gerichts dem laufenden Betrieb des Flugplatzes zuzurechnen. Bei den Geräuschemissionen handele es sich um sogenannten Bodenlärm, der dem Begriff des "Fluglärms" unterfalle. Diesem "Fluglärm" könne nicht auf der Grundlage des Bundes-Immissionsschutzgesetzes begegnet werden, weil die Vorschriften dieses Gesetzes für Flugplätze – von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen – nicht gelten.

Dennoch Maßnahmen zum Schutz der Anwohner vor Lärm möglich

Dies bedeutet nicht, so das VG, dass die Anwohner des Flughafens den von Triebwerksprobeläufen ausgehenden Geräuschemissionen schutzlos ausgeliefert sind. Denn die zuständigen Luftfahrtbehörden könnten auf luftverkehrsrechtlicher Grundlage durchaus Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor unzumutbarem Fluglärm treffen (Urt. v. 03.07.2023 - 3 L 829/23).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

  • Habdas, Lösung der Nachbarschaftskonflikte zwischen Flughäfen und Wohneigentümern – rechtsvergleichende Aspekte, ZfU 2021, 415

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