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Übergangsgeld bei Reha-Maßnahme: Kein nahtloser Übergang erforderlich

LSG Hessen
Wäh­rend einer sta­tio­nä­ren Re­ha­bi­li­ta­ti­on haben Ver­si­cher­te ge­gen­über der Deut­schen Ren­ten­ver­si­che­rung An­spruch auf Über­gangs­geld, wenn sie "un­mit­tel­bar vor Be­ginn" der me­di­zi­ni­schen Leis­tung Ar­beits­lo­sen­geld oder eine ver­gleich­ba­re Leis­tung be­zo­gen haben. Bei einem Zeit­raum von neun Tagen zwi­schen Ende des Leis­tungs­be­zugs und Be­wil­li­gung der Reha-Maß­nah­me ist die Un­mit­tel­bar­keit laut Hes­si­schem Lan­des­so­zi­al­ge­richt noch ge­ge­ben.

Streit um Voraussetzungen für Anspruch auf Übergangsgeld

Die 54-jährige Klägerin bezog bis Mitte April 2015 Arbeitslosengeld. Neun Tage später beiwilligte die Rentenversicherung medizinische Rehabilitation, welche nach weiteren fünf Wochen durchgeführt wurde. Die Gewährung von Übergangsgeld für die Zeit der Reha-Maßnahme lehnte die Rentenversicherung ab, weil die Klägerin nicht unmittelbar vor Beginn der Reha-Maßnahme Arbeitslosengeld oder eine entsprechende Sozialleistung bezogen habe. Die Klägerin machte geltend, dass sie auf den Beginn der Reha keinen Einfluss gehabt habe.

LSG: Kein nahtloser Übergang erforderlich

Das Hessische Landessozialgericht hat die Rentenversicherung nun zur Zahlung von Übergangsgeld verurteilt. Der Begriff "unmittelbar vor Beginn" erfordere keinen nahtlosen Übergang. Bei der Auslegung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs seien Systematik sowie Sinn und Zweck der Gesamtregelung zu berücksichtigen. Das Übergangsgeld solle während einer Reha die Entgelt- und Einkommensverhältnisse aufrechterhalten. Ein zeitlicher Abstand von vier Wochen zwischen dem Ende des früheren Leistungsbezuges und dem Beginn der Reha-Maßnahme sei regelmäßig unschädlich.

Beginn der Reha-Maßnahme nicht maßgebend

Vorliegend komme es zudem nicht auf den Beginn der Reha-Maßnahme an. Maßgeblich sei vielmehr, wann die Rentenversicherung diese bewilligt habe. Denn die Versicherten hätten regelmäßig keinen Einfluss darauf, wann sie die Reha-Maßnahme antreten könnten. Es hätte an der Rentenversicherung gelegen, der Frau unverzüglich nach der Bewilligung auch einen Platz in einer Reha-Klinik zu beschaffen (Urt. v. 05.07.2023 - L 2 R 61/21)

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

  • LSG Sachsen, Rentenversicherung: Voraussetzung für Übergangsgeld, BeckRS 2019, 18105
  • LSG Baden-Württemberg, Rentenversicherung: Unmittelbarkeit vorheriger Arbeitsunfähigkeit oder unmittelbar zuvor bezogener Leistungen beim Anspruch auf Übergangsgeld, BeckRS 2019, 6749
  • BSG, Kein Erlöschen des Anschluss-Übergangsgelds im Dreimonatszeitraum, NJOZ 2012, 195

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