Ein nach einem Schulweg-Unfall dauerhaft beeinträchtigter Mann kann vom Gemeindeunfallversicherungsverband (GUV) nicht verlangen, dass dieser sich an den Kosten einer neuen Heizung beteiligt. Dies hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschieden. Die Förderung von Heizungen sei zwar nicht generell ausgeschlossen. Im streitigen Fall gebe es jedoch keine unfallbedingte Notwendigkeit für die Neuinstallation, so das LSG.
Betroffener kann rechten Arm nicht mehr benutzen
Geklagt hatte ein 1980 geborener Mann, der als 17-Jähiger auf dem Weg zur Schule mit seinem Motorroller einen Unfall erlitten hatte und seitdem dauerhaft beeinträchtigt ist. Insbesondere kann er seinen rechten Arm nicht mehr benutzen. Mit seinen Eltern lebt der Mann in deren Haus in dörflicher Lage.
Streit um Beteiligung an Kosten für Heizungs-Neuinstallation
Als das Ende der alten Heizung absehbar war, beantragte er beim GUV eine Kostenbeteiligung für eine neue Holzhackschnitzelheizung. Er verwies darauf, dass die alte Anlage mit Scheitholz beschickt wurde und daher nicht behindertengerecht gewesen sei. Seine Eltern könnten ihn körperlich nur noch bedingt unterstützen. Der GUV lehnte eine Beteiligung ab. Es handele sich um nicht förderungsfähige Aufwendungen zur Instandhaltung und Modernisierung, die grundsätzlich Aufgabe des Eigentümers sei. Eine unfallbedingte Notwendigkeit für die Neuinstallation liege nicht vor.
LSG: Heizungsaustausch nicht behinderungsbedingt notwendig
Das LSG hat die Rechtsauffassung des GUV bestätigt. Zwar sei die Förderung von Heizungsanlagen von der Wohnungshilfe nicht generell ausgeschlossen. Jedoch bestehe keine behinderungsbedingte Notwendigkeit zum Austausch, da sich die Folgen des 20 Jahre zurückliegenden Unfalls nicht verändert hätten. Zudem müssten in einer Versorgungs- und Einstandsgemeinschaft wie der Familie nicht alle Hausbewohner unabhängig von Alter und Fähigkeiten alle im Zusammenhang mit dem Wohnen denkbaren Verrichtungen selbst ausführen können. Die Eltern hätten die Beheizung des Hauses in den vergangenen Jahren bis zum Ablauf der Betriebserlaubnis der Anlage stets bewerkstelligt. Außerdem hätte sich bei Beeinträchtigungen der Eltern die Wahl einer Heizung ohne häufige Brennstoffzufuhr und Entleerungen aufgedrängt, also eine Öl-, Gas- oder Stromheizung (Beschl. v. 27.06.2023 - L 6 U 78/21).
Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
- LSG Niedersachsen-Bremen, Heizung, Heizungsanlage, Wohnungshilfe, BeckRS 2023, 15246 (ausführliche Gründe)
- Schneider, Behindertengerechter Umbau der Wohnung als Leistung der Eingliederungshilfe, NZS 2021, 813