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Grünes Licht für Weiterbau der B 169 bei Riesa

BVerwG
Das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt hat ges­tern die Klage meh­re­rer In­ha­ber land­wirt­schaft­li­cher Be­trie­be gegen den Neu­bau der Bun­des­stra­ße B 169 vom Kno­ten­punkt mit der B 6 bei Riesa bis süd­west­lich von Sal­bitz ab­ge­wie­sen. Die Plan­recht­fer­ti­gung für das Vor­ha­ben, die sich aus der Fest­le­gung des Ge­setz­ge­bers im Be­darfs­plan für die Bun­des­fern­stra­ßen er­gibt, stehe auch nach dem be­reits er­folg­ten Bau von an­de­ren Orts­um­ge­hun­gen in der Re­gi­on nicht in Zwei­fel, ent­schie­den die Bun­des­rich­ter.

Fehlender Bedarf für Neubau angeführt

Die Kläger wandten sich laut BVerwG gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der B 169 - Cottbus-Plauen, Verlegung Salbitz–Riesa, 3. Bauabschnitt. Das Planfeststellungsverfahren wurde bereits im Jahr 2006 eingeleitet. Die durch die Planung eigentumsbetroffenen Kläger waren der Auffassung, dass aufgrund des bis 2030 prognostizierten Verkehrsrückgangs und inzwischen bereits abgeschlossener Verkehrsvorhaben kein Bedarf mehr für das Vorhaben bestehe. Ferner sehen sie zu Unrecht ein FFH-Gebiet beeinträchtigt. Auch sei die Variantenprüfung  fehlerhaft, ihre landwirtschaftlichen Belange weniger beeinträchtigende Varianten hätten nicht ausgeschieden werden dürfen und der Ausbau von Biogasanlagen werde verhindert.

Keine erhebliche Beeinträchtigung des FFH-Gebiets

Das BVerwG sah dies anders und wies die Klage ab. Das FFH-Gebiet "Jahnaniederung" werde nach den Planunterlagen nicht erheblich beeinträchtigt. Dies hätten die Kläger auch nicht mit Rügen angegriffen. Es sei ferner nicht zu beanstanden, dass die Planfeststellungsbehörde sich im Interesse des überregionalen Verkehrs, dem der Ausbau der Bundesfernstraße in erster Linie dienen soll, für eine direkte Trassenführung und gegen eine mit Umwegen verbundene, weniger leistungsfähige Parallelführung zu vorhandenen Bundes- und Landesstraßen entschieden habe.

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

  • BVerwG, Auswirkungen des Klimaschutzgesetzes auf Planfeststellung – Nordverlängerung A 14, NVwZ 2022, 1549
  • OVG Lüneburg, Planrechtfertigung, Bedarfsfeststellung, FFH, Verträglichkeitsprüfung, Ortsumgehung, BeckRS 2016, 46473
  • Sauthoff, Die Strategische Umweltprüfung im Straßenrecht, ZUR 2006, 15

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