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Festival-Mitarbeiter müssen nicht doppelt überprüft werden

VG Koblenz
Die Ver­an­stal­te­rin eines Fes­ti­vals muss nach einem Ur­teil des Ver­wal­tungs­ge­richts Ko­blenz nicht pau­schal alle auf der Ver­an­stal­tung ein­ge­setz­ten Mit­ar­bei­ter einer po­li­zei­li­chen Zu­ver­läs­sig­keits­über­prü­fung un­ter­zie­hen. Eine Auf­la­ge, die eine Prü­fung un­ab­hän­gig von Art und Aus­maß der je­wei­li­gen Zu­gangs­mög­lich­kei­ten vor­sieht, sei recht­wid­rig, teil­te das VG am Mitt­woch mit. Be­reits über­prüf­tes Wach­per­so­nal müsse zudem nicht er­neut kon­trol­liert wer­den.

Zahlreiche Vorgaben der Ordnungsbehörde

Die Klägerin betreibt ein Veranstaltungsunternehmen. Im Juli 2022 erließ der Beklagte eine an die Klägerin gerichtete ordnungsbehördliche Anordnung mit zahlreichen Auflagen und Bestimmungen. Darin war unter anderem vorgesehen, dass die Mitarbeiter der Klägerin erst nach einer polizeilichen Zuverlässigkeitsüberprüfung Zugang zu dem Veranstaltungsgelände erhielten. Nach dem Musik-Festival erhob die Veranstalterin Klage, mit der sie die Feststellung begehrte, dass die Auflage rechtswidrig war.

Gewerbliche Zuverlässigkeitsüberprüfung vorrangig

Das VG gab der Veranstalterin Recht. Nach den einschlägigen Bestimmungen des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes dürfe eine polizeiliche Zuverlässigkeitsüberprüfung aller auf dem Veranstaltungsgelände eingesetzten Mitarbeiter nicht angeordnet werden. So müssten die Wachpersonen der von der Klägerin beauftragten gewerblichen Bewacherunternehmen bereits vor Aufnahme der Tätigkeit nach den insoweit vorrangigen Regelungen der Gewerbeordnung eine Zuverlässigkeitsüberprüfung durchlaufen. Für diesen Personenkreis dürfe daher keine zusätzliche polizeiliche Zuverlässigkeitsüberprüfung gefordert werden.

Aufgabenbereich der Beschäftigten entscheidend

Darüber hinaus sehe das Polizei- und Ordnungsrecht nur die Überprüfung von Mitarbeitern vor, die als Ordnungsdienst vorgesehen seien, oder für die ein sogenannter privilegierter Zutritt zu dem Veranstaltungsgelände bestehe. Letzteres sei der Fall, wenn die Mitarbeiter in weiterem Umfang Zugang zu den Einrichtungen auf dem Veranstaltungsgelände hätten als der Festivalbesucher. Dagegen könne der Klägerin eine Zuverlässigkeitsüberprüfung ihrer Mitarbeiter unabhängig von Art und Ausmaß der Zugangsmöglichkeiten nicht aufgegeben werden (Urt. v. 08.05.2023 - 3 K 834/22.KO).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

  • Eisenmenger/Pohl, Neuregelungsvorschlag für ein Sicherheitswirtschaftsgesetz –aktuelle Praxisprobleme und rechtliche Ausgestaltungsmöglichkeiten (Teil 2), GewArch 2022, 319
  • Eisenmenger, Neuregelungsvorschlag für ein Sicherheitswirtschaftsgesetz (Teil I), GewArch 2021, 271
  • Stober, Zur Neuregulierung der Sicherheitswirtschaft – Ein altes Thema in neuem Gewand, GSZ 2020, 141

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