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Erhebung des Tourismusbeitrags in Bad Ems ist rechtmäßig

VG Koblenz
Die Stadt Bad Ems durf­te für das Jahr 2020 den von ihr er­ho­be­nen Tou­ris­mus­bei­trag auch in der ge­gen­über einer Ho­tel­be­trei­be­rin fest­ge­setz­ten Höhe ein­zie­hen. Dies hat das Ver­wal­tungs­ge­richt Ko­blenz ent­schie­den. Die Stadt habe den von ihr an den Tou­ris­tik-Ver­ein Bad Ems-Nas­sau ge­zahl­ten Bei­trag in vol­ler Höhe als um­la­ge­fä­hi­gen Auf­wand zu­grun­de legen dür­fen. Denn der Fokus der Ar­beit des Ver­eins liege auf der Tou­ris­mus­wer­bung.

Stadt legt von ihr an Touristik-Verein gezahlten Beitrag um

Geklagt hatte eine Hotelinhaberin, die für das Jahr 2020 zu einem Tourismusbeitrag herangezogen worden war. Als umlagefähigen Aufwand hatte die beklagte Stadt den von ihr an den Touristik Bad Ems-Nassau e.V. (TBEN) entrichteten Mitgliedsbeitrag in Höhe von 175.000 Euro berücksichtigt. Die Klägerin meint, der Mitgliedsbeitrag der Beklagten für den TBEN sei nicht in voller Höhe beitragsfähig, weil er nicht ausschließlich der Tourismuswerbung diene. Das Tätigkeitsfeld des Vereins sei breit gefächert. Er sei Veranstalter beziehungsweise Finanzier verschiedener Veranstaltungen, die teilweise keine touristische Zielrichtung hätten, vermittle Reisen und betreibe Wirtschaftsförderung. Es würden ferner nicht alle Beitragspflichtigen zu Beiträgen in der richtigen Höhe herangezogen. Insbesondere sei der TBEN selbst ein beitragspflichtiges wirtschaftliches Unternehmen.

VG Koblenz: Mitgliedsbeitrag an TBEN in voller Höhe beitragsfähig

Die Klage hatte keinen Erfolg. Der Tourismusbeitrag für die als Hotelinhaberin dem Grunde nach tourismusbeitragspflichtige Klägerin sei auch der Höhe nach rechtmäßig festgesetzt worden, so die Koblenzer Richter. Die Beklagte habe den Beitrag korrekt kalkuliert und zutreffend auch ihren Mitgliedsbeitrag an den TBEN in voller Höhe als beitragsfähig angesehen. Aus dem Satzungszweck dieses Vereins ergebe sich, dass der Fokus der Vereinsarbeit eindeutig auf der Tourismuswerbung liege, die auch der Beklagten zugutekomme.

TBEN selbst unterliegt nicht Tourismusbeitragspflicht

Ohne Relevanz für die Rechtmäßigkeit der Tourismusbeitragssatzung der Beklagten sei, ob die Beklagte – wie die Klägerin vortrage – einige Beitragspflichtige nicht zu Beiträgen heranziehe. Auch im Hinblick auf die eigene Beitragspflicht könne die Klägerin daraus keine Vorteile ziehen. Würden nicht alle nach der Satzung Abgabepflichtigen zum Tourismusbeitrag herangezogen, könne ein Herangezogener daraus trotz Vorliegens einer objektiven Rechtsverletzung grundsätzlich keine subjektiven Rechte beanspruchen. Dies liefe auf eine "Gleichheit im Unrecht" hinaus. Schließlich unterliege der TBEN selbst nicht der Tourismusbeitragspflicht, weil er sich zwar wirtschaftlich betätige, diese Betätigungen aber der Tourismuswerbung dienten. Gegen das Urteil können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen (Urt. v. 20.06.2023 - 5 K 163/23.KO).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

  • OVG Koblenz, Rechtsanwalt, Normenkontrolle, Tourismuswerbung, Satzung, Beitragsmaßstab, Ermessen, Vorteilssatz, Beitragspflicht, BeckRS 2018, 44129

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