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Flaschenpfand kann separat ausgewiesen werden

Redaktion beck-aktuell (dpa)
Das Fla­schen­pfand ist kein Be­stand­teil des Ver­kaufs­prei­ses und muss daher nicht im aus­ge­wie­se­nen Preis ein­ge­rech­net sein, ent­schied der Eu­ro­päi­sche Ge­richts­hof auf eine Vor­la­ge des Bun­des­ge­richts­hofs. An­dern­falls könn­ten die Käu­fer die Prei­se nicht an­stän­dig ver­glei­chen, da zum einen nicht für alle Ge­trän­ke Pfand er­ho­ben werde und zum an­de­ren je nach Be­häl­ter un­ter­schied­li­che Pfand­be­trä­ge gel­ten. Ein Durch­schnitts­ver­brau­cher könne den Pro­dukt­preis und den Pfand­be­trag zu­sam­men­zäh­len.

Verband Sozialer Wettbewerb hatte geklagt

Der Verband Sozialer Wettbewerb hatte die Frage grundsätzlich klären lassen wollen und deshalb eine Warenhauskette mit Sitz in Kiel verklagt. Diese hatte in einem Werbeprospekt bei Getränken und Joghurt im Glas die Preise ohne Pfandaufschlag abgedruckt, mit dem Zusatz "zzgl. ... ? Pfand". Der Verband hielt das für unzulässig. Der Preis müsse insgesamt angegeben werden. Wie die Kieler handhaben es allerdings die meisten Händler.

Vergleich ohne Einberechnung des Pfands einfacher

Der EuGH folgte nun größtenteils den Argumenten der Lebensmittelhändler. Die Käuferinnen und Käufer sollen fundierte Entscheidungen treffen können. Es könne schließlich sein, dass für manche Getränke Pfand erhoben werde und für manche nicht. Außerdem gelten je nach Behälter unterschiedliche Pfandbeträge. Würde man das Pfand in den Verkaufspreis einbeziehen, könnten die Käuferinnen und Käufer die Preise nicht mehr anständig vergleichen. Ein durchschnittlich informierter Durchschnittsverbraucher sei in der Lage, den Produktpreis und den Pfandbetrag zusammenzuzählen und wisse daher, was er an der Kasse zahlen müsse, so das Gericht (Urt. v. 29.06.2023 - C-543/21).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

  • BGH, Zulässigkeit der gesonderten Ausweisung von Flaschenpfand (Flaschenpfand III), LMuR 2021, 486 (Vorlagebeschluss - m. Anm. Sosnitza)

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